Norm
EO §354 IVARechtssatz
An die rechtskräftige Androhung einer bestimmten Beugestrafe ist das Exekutionsgericht bei Änderung der Sachlage (hier: teilweise Erfüllung einer Rechnungslegungspflicht) nicht gebunden. In diesem Fall kann anstelle der angedrohten Haft eine weitere Geldstrafe verhängt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106432Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013