RS OGH 1995/4/26 3Ob42/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1995
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Norm

EO §9 E
EO §36 F
EO §354 IA
EO §354 VB
EO §361

Rechtssatz

Die Androhung und Vollziehung der Beugehaft gegen den Komplementär einer Handelsgesellschaft als natürliche Person in einem nur gegen die Gesellschaft geführten Exekutionsverfahren auf Erwirkung unvertretbarer Handlungen begegnet weder verfassungsrechtlichen noch einfachgesetzlichen Bedenken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053174

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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