Norm
EO §9 ERechtssatz
Die Androhung und Vollziehung der Beugehaft gegen den Komplementär einer Handelsgesellschaft als natürliche Person in einem nur gegen die Gesellschaft geführten Exekutionsverfahren auf Erwirkung unvertretbarer Handlungen begegnet weder verfassungsrechtlichen noch einfachgesetzlichen Bedenken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053174Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2013