Mit sechs Zahlungsaufträgen vom 14. Dezember 2000 schrieb der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Donaustadt den beschwerdeführenden Parteien die Zahlung von Geldstrafen samt Einhebungsgebühr vor. In den gegen diese Zahlungsaufträge erhobenen Berichtigungsanträgen vertraten die beschwerdeführenden Parteien die Auffassung, gemäß § 359 Abs. 3 EO, idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2000, seien Geldstrafen an den Träger der Sozialhilfe zu überweisen, der für den Ort zuständig sei,... mehr lesen...
Index: 23/04 Exekutionsordnung27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: EO §359 Abs3;GEG §7 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/16/0335
Rechtssatz: Die Einbringung von Geldstrafen hängt nach § 359 Abs 3 EO, idF BGBl Nr 1989/343, nicht von einer "Zustimmung" des begünstigten Trägers der Sozialhilfe ab. Die zitierte Bestimmung regelt vielmehr nur, an w... mehr lesen...