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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §359 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/16/0335Rechtssatz
Die Einbringung von Geldstrafen hängt nach § 359 Abs 3 EO, idF BGBl Nr 1989/343, nicht von einer "Zustimmung" des begünstigten Trägers der Sozialhilfe ab. Die zitierte Bestimmung regelt vielmehr nur, an wen diese Beträge vom Exekutionsgericht zu überweisen sind. (Hier: Die belangte Behörde hat daher mit Recht von der Einholung einer Zustimmung des begünstigten Trägers abgesehen und die gegen die Zahlungsaufträge erhobenen Berichtigungsanträge zurückgewiesen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160334.X01Im RIS seit
31.01.2002