TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/19 2001/16/0334

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

23/04 Exekutionsordnung;
27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

EO §359 Abs3;
GEG §7 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/16/0335

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerden 1. der V GmbH & Co KG und 2. der V GmbH, beide in W und vertreten durch Dr. Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen die Bescheide des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 12. April 2001, zu

1.

Zlen. Jv 520-33a/01, Jv 521-33a/01, Jv 522-33a/01 und zu

2.

Zlen. Jv 523-33a/01, Jv 524-33a/01, Jv 525-33a/01, betreffend Gerichtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit sechs Zahlungsaufträgen vom 14. Dezember 2000 schrieb der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Donaustadt den beschwerdeführenden Parteien die Zahlung von Geldstrafen samt Einhebungsgebühr vor.

In den gegen diese Zahlungsaufträge erhobenen Berichtigungsanträgen vertraten die beschwerdeführenden Parteien die Auffassung, gemäß § 359 Abs. 3 EO, idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2000, seien Geldstrafen an den Träger der Sozialhilfe zu überweisen, der für den Ort zuständig sei, an dem der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Dies sei im vorliegenden Fall der Armenfonds der Stadt Wien. Mit den bekämpften Zahlungsaufträgen würden somit Geldbeträge gefordert, die allein dem Armenfonds der Stadt Wien zustünden, dessen Zustimmung zur Einbringlichmachung dieser Beträge nicht aktenkundig sei. Es fehle daher im Akt jegliche Ermächtigung des Armenfonds der Stadt Wien dazu, dass die in den Zahlungsaufträgen enthaltenen Beträge tatsächlich von den beschwerdeführenden Parteien einbringlich gemacht werden sollten. Im Gegensatz zu sonstigen Geldstrafen und den Beugestrafen für Vollzugsanträge, die nach dem 1. Oktober 2000 bei Gericht eingelangt seien, würden in den gegenständlichen Zahlungsaufforderungen nicht Beträge gefordert, die dem Bund zustünden und bei denen eine Ermächtigung des Gerichts nicht erforderlich sei. Das GEG sehe keine Zustimmungsfiktion des Dritten vor, dem die einbringlich zu machenden Beträge tatsächlich zustünden. Die vorliegenden Zahlungsaufträge seien so zu behandeln wie sonstige Einbringlichmachungen von Forderungen Dritter, die nicht ohne Zustimmung bzw. Vollmacht des Dritten erfolgen könnten.

Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berichtigungsanträge mit der Begründung zurück, diese seien unzulässig. Es seien alle den Zahlungsaufträgen zu Grunde liegenden Beschlüsse rechtskräftig geworden. Die Zahlungsaufträge entsprächen somit den gerichtlichen Entscheidungen und auch die Zahlungsfrist von 14 Tagen sei richtig angenommen worden. Die Justizverwaltungsorgane seien bei ihrer Tätigkeit an die Entscheidung des Gerichtes gebunden. Die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht dürfe im Wege des Verwaltungsverfahrens nicht mehr aufgerollt werden. Da weder die einschlägigen Bestimmungen des gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962, der Exekutionsordnung oder der Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz die Zustimmung von Begünstigten zur Einhebung und Empfangnahme von Beugestrafen vorsehe, sei deren Einholung auch nicht erforderlich gewesen.

Gegen diese Bescheide richten sich die Beschwerden, mit denen Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird. Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich in dem Recht verletzt, keine Geldstrafen bezahlen zu müssen, wenn die hierfür notwendige Einwilligung des Berechtigten zur Einbringung dieser Geldbeträge nicht vorliegt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete zwei Gegenschriften, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

Nach § 7 Abs. 1 GEG kann der Zahlungspflichtige, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Der Berichtigungsantrag ist bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter den Zahlungsauftrag erlassen hat. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.

Die beschwerdeführenden Parteien bringen weder vor, die Zahlungsfrist der zu Grunde liegenden Zahlungsaufträge sei unrichtig bestimmt worden, noch machen sie geltend, die Zahlungsaufträge entsprächen nicht den ihnen zugrunde liegenden Entscheidungen des Gerichts. Sie vertreten vielmehr die Auffassung, die streitgegenständlichen Zahlungsaufträge seien so zu behandeln wie die sonstige Einbringlichmachung von Forderungen Dritter, die nicht ohne Zustimmung oder Vollmacht des Dritten erfolgen könne. Erst wenn eine Zustimmung des Armenfonds der Stadt Wien vorläge, könne die Einbringlichmachung rechtmäßig erfolgen.

Die hier anzuwendende Bestimmung des § 359 Abs. 3 EO, idF BGBl. Nr. 343/1989, lautet:

"(3) Die zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen verhängten Geldstrafen sind unter Vorbehalt einer Rückzahlungspflicht nach Abs. 2 vom Exekutionsgericht dem Träger der Sozialhilfe zu überweisen, der für den Ort zuständig ist, in dem der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; falls aber der Verpflichtete im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist der Ort maßgebend, an dem das Exekutionsgericht seinen Sitz hat. Bekämpft der Verpflichtete die Exekution durch einen Rechtsbehelf, bevor die Geldstrafe dem Träger der Sozialhilfe überwiesen worden ist, so ist sie erst nach rechtskräftiger Entscheidung über diesen Rechtsbehelf zu überweisen."

Die Einbringung von Geldstrafen hängt somit nach § 359 Abs. 3 EO, idF BGBl. Nr. 343/1989, nicht von einer "Zustimmung" des begünstigten Trägers der Sozialhilfe ab. Die zitierte Bestimmung regelt vielmehr nur, an wen diese Beträge vom Exekutionsgericht zu überweisen sind. Die belangte Behörde hat daher mit Recht von der Einholung einer Zustimmung des begünstigten Trägers abgesehen und die Berichtigungsanträge zurückgewiesen.

Aus diesen Erwägungen waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem im Hinblick auf die besonders einfache Rechtssache nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 19. September 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160334.X00

Im RIS seit

31.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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