Norm: EO §356 Abs2
Rechtssatz: Der betreibende Gläubiger, der infolge einer Ermächtigung nach § 356 Abs 1 EO den früheren Zustand wiederherstellt, hat die dadurch entstehenden Kosten vorzustrecken und nach vollzogener Wiederherstellung diese Kosten unter Vorlage der Belege durch das Exekutionsgericht als weitere Kosten bestimmen zu lassen. Dieser Kostenbestimmungsbeschluß kann erst in das Vermögen des Verpflichteten vollstreckt werden. ... mehr lesen...
Norm: EO §356 Abs2
Rechtssatz: Der betreibende Gläubiger hat, wenn er inkolge einer Ermächtigung nach § 356 EO den früheren Zustand wiederherstellt, die Kosten vorzustrecken und nach vollzogener Wiederherstellung die Festsetzung der Kosten durch das Exekutionsgericht unter Vorlage der Belege zu beantragen, worauf erst diese Wiederherstellungskosten vom Exekutionsgericht ohne Zulassung eines Rechtsstreites der Höhe nach mit Beschluß zu bestimmen... mehr lesen...
Norm: EO §44 Abs4 EEO §356 Abs2
Rechtssatz: Wurde die Exekution über Antrag des Verpflichteten aufgeschoben und der Aufschiebungsbeschluß der betreibenden Partei nicht zugestellt, so hat diese keine Veranlassung, im Sinne des § 44 Abs 4 EO einen Antrag auf Fortsetzung der Exekution zu stellen. Entscheidungstexte 7 Ob 471/55 Entscheidungstext OGH 26.10.1955 7 Ob 471/55 ... mehr lesen...