Norm
EO §356 Abs2Rechtssatz
Der betreibende Gläubiger, der infolge einer Ermächtigung nach § 356 Abs 1 EO den früheren Zustand wiederherstellt, hat die dadurch entstehenden Kosten vorzustrecken und nach vollzogener Wiederherstellung diese Kosten unter Vorlage der Belege durch das Exekutionsgericht als weitere Kosten bestimmen zu lassen. Dieser Kostenbestimmungsbeschluß kann erst in das Vermögen des Verpflichteten vollstreckt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0004513Dokumentnummer
JJR_19610627_OGH0002_0030OB00251_6100000_002