RS OGH 1961/6/27 3Ob251/61 (3Ob255/61)

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Veröffentlicht am 27.06.1961
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Norm

EO §356 Abs2

Rechtssatz

Der betreibende Gläubiger, der infolge einer Ermächtigung nach § 356 Abs 1 EO den früheren Zustand wiederherstellt, hat die dadurch entstehenden Kosten vorzustrecken und nach vollzogener Wiederherstellung diese Kosten unter Vorlage der Belege durch das Exekutionsgericht als weitere Kosten bestimmen zu lassen. Dieser Kostenbestimmungsbeschluß kann erst in das Vermögen des Verpflichteten vollstreckt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 251/61
    Entscheidungstext OGH 27.06.1961 3 Ob 251/61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0004513

Dokumentnummer

JJR_19610627_OGH0002_0030OB00251_6100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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