Norm
EO §44 Abs4 ERechtssatz
Wurde die Exekution über Antrag des Verpflichteten aufgeschoben und der Aufschiebungsbeschluß der betreibenden Partei nicht zugestellt, so hat diese keine Veranlassung, im Sinne des § 44 Abs 4 EO einen Antrag auf Fortsetzung der Exekution zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0001959Dokumentnummer
JJR_19551026_OGH0002_0070OB00471_5500000_001