Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Begründung: Nach dem Teilerkenntnis der Rückstellungskommission sind die Verpflichteten schuldig, den betreibenden Gläubigern die ideelle Hälfte der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch G*****, samt allem rechtlichen und sachlichen Zubehör zurückzustellen und in die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu willigen. Aufgrund dieses Teilerkenntnisses beantragen die betreibenden Gläubiger zur Durchsetzung der Rückstellung die Bewilligung der Exekution dadurch, dass der Vollstrecker sie in de... mehr lesen...
Norm: EO §348EO §349EO §350 Abs6
Rechtssatz: Unzulässigkeit der Exekution dadurch, daß der Vollstrecker dem Betreibenden in den Besitz der rückzustellenden ideellen Hälfte der Liegenschaft setzt und alles rechtliche und sachliche Zubehör an der ideellen Hälfte durch Zeichen übergibt, indem er die auf den Liegenschaften vorhandenen Maschinen und Einrichtungsgegenstände genau verzeichnet und mit einem Merkmal versieht. Entsche... mehr lesen...