RS OGH 1953/5/20 3Ob294/53

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Veröffentlicht am 20.05.1953
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Norm

EO §348
EO §349
EO §350 Abs6

Rechtssatz

Unzulässigkeit der Exekution dadurch, daß der Vollstrecker dem Betreibenden in den Besitz der rückzustellenden ideellen Hälfte der Liegenschaft setzt und alles rechtliche und sachliche Zubehör an der ideellen Hälfte durch Zeichen übergibt, indem er die auf den Liegenschaften vorhandenen Maschinen und Einrichtungsgegenstände genau verzeichnet und mit einem Merkmal versieht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0004390

Dokumentnummer

JJR_19530520_OGH0002_0030OB00294_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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