Norm
EO §348Rechtssatz
Unzulässigkeit der Exekution dadurch, daß der Vollstrecker dem Betreibenden in den Besitz der rückzustellenden ideellen Hälfte der Liegenschaft setzt und alles rechtliche und sachliche Zubehör an der ideellen Hälfte durch Zeichen übergibt, indem er die auf den Liegenschaften vorhandenen Maschinen und Einrichtungsgegenstände genau verzeichnet und mit einem Merkmal versieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0004390Dokumentnummer
JJR_19530520_OGH0002_0030OB00294_5300000_001