TE OGH 1953/5/20 3Ob294/53

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Veröffentlicht am 20.05.1953
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Wahle als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernard, Dr. Deutsch, Dr. Bistritschan und Dr. Dinnebier als Richter in der Rechtssache der betreibenden Parteien 1.) Friedrich S*****,

2.) Hermann B*****, beide vertreten durch Dr. Eugen Glatz, Rechtsanwalt in Oberwart, wider die verpflichteten Parteien 1.) Gabriel P*****, 2.) Franz P*****, vertreten durch den Abwesenheitskurator, Emma P*****, beide vertreten durch Dr. Alexander Nemetz, Rechtsanwalt in Oberwart, wegen Überlassung von Liegenschaften und Herausgabe von Zubehör (Streitwert 100.000 S), infolge Revisionsrekurses der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. März 1953, GZ 45 R 355/53-14, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Oberwart vom 19. Februar 1953, E 334/53-1, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Rekurswerber hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Nach dem Teilerkenntnis der Rückstellungskommission sind die Verpflichteten schuldig, den betreibenden Gläubigern die ideelle Hälfte der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch G*****, samt allem rechtlichen und sachlichen Zubehör zurückzustellen und in die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu willigen.

Aufgrund dieses Teilerkenntnisses beantragen die betreibenden Gläubiger zur Durchsetzung der Rückstellung die Bewilligung der Exekution dadurch, dass der Vollstrecker sie in den Besitz der rückzustellenden ideellen Hälfte der Liegenschaft setzt und alles rechtliche und sachliche Zubehör an der ideellen Hälfte durch Zeichen übergibt, indem er die auf der obenbezeichneten Liegenschaft vorhandenen Maschinen und Einrichtungsgegenstände genau verzeichnet und mit einem Merkmal versieht (§§ 349, 348 EO).

Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag, das Rekursgericht wies ihn mit der Begründung ab, dass die betreibenden Gläubiger bereits bücherliche Eigentümer zur ideellen Hälfte im Exekutionswege geworden sind. Eine darüber hinausgehende Einweisung in den Besitz der Liegenschaft und des Zubehörs sei nicht möglich. Die §§ 348, 349 EO beziehen sich nicht auf die Überlassung einer ideellen Hälfte an einer Liegenschaft oder an beweglichen Sachen. Davon abgesehen, könne aufgrund des Erkenntnisses nicht beurteilt werden, welche Fahrnisse als Zubehör der Liegenschaft und welche als Zubehör des Unternehmens anzusehen sind.

Gegen diesen Beschluss erheben die betreibenden Gläubiger Revisionsrekurs. Die Exekution sei bereits vollzogen. Die Aufhebung einer bereits vollzogenen Exekution sei nicht zulässig, daher auch nicht der Rekurs. Nach § 350 Abs 6 und nach § 349 EO sei vorzugehen, falls nebst der bücherlichen Begründung des Rechtes die Übergabe der Liegenschaft an den betreibenden Gläubiger oder dessen Einführung in den Besitz des Rechtes stattfinden soll. Die Wendung „Einführungen in den Besitz des Rechtes" weise klar darauf hin, dass eben nicht nur in den faktischen Besitz einer beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sache als Ganzes eingeführt werden könne, sondern auch in den Besitz eines Rechtes, also in den Besitz eines ideellen Anteilsrechtes. Die Übergabe habe auch im Zwangswege durch Beschreibung und Zeichen zu erfolgen. Der Hinweis, es könne nicht beurteilt werden, was Zubehör der Liegenschaft sei, sei verfehlt. Was rechtliches und sachliches Zubehör sei, könne dem Erkenntnis klar entnommen werden.

Dem Revisionsrekurs kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Nach dem Exekutionstitel haben die Verpflichteten den betreibenden Gläubigern die ideelle Hälfte der Liegenschaft zurückzustellen und in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der betreibenden Gläubiger ob dieser ideellen Hälfte zu willigen. Die Verpflichteten sind daher nicht schuldig, die ganze Liegenschaft zurückzustellen, (und zu übergeben) sondern nur einen ideellen Anteil daran. Der ideelle Anteil einer Liegenschaft oder einer beweglichen Sache erfasst die ganze Sache und nicht einen fest abgrenzbaren Teil derselben. Dieser ideelle Anteil ist kein Lebenskonkretum, sondern eine Fiktion. Dieser fiktive Charakter des Anteiles schließt eine physische Übergabe bereits aus, da nur etwas übergeben werden kann, was tatsächlich vorhanden ist.

Die betreibenden Gläubiger sind durch die bücherliche Einverleibung ihres Eigentumsrechtes Eigentümer dieses ideellen Anteiles an der Liegenschaft und dem Zubehör geworden, sind somit schon Teilnehmer einer Eigentumsgemeinschaft. Nunmehr besteht zwischen den Teilnehmern an der Eigentumsgemeinschaft lediglich ein Streit über die tatsächliche Benützung des gemeinschaftlichen Eigentums. Eine Gebrauchsregelung zwischen ihnen ist nach der Aktenlage noch nicht erfolgt. Die betreibenden Gläubiger werden daher iSd §§ 828 ff ABGB beim Außerstreitrichter eine Gebrauchsregelung zu beantragen haben. Diese vom Außerstreitrichter getroffene Regelung wird dann allenfalls exekutiv durchsetzbar sein. Die Gebrauchsregelung kann aber nicht bereits aufgrund des Rückstellungserkenntnisses allein im Vollstreckungswege herbeigeführt werden, da hiefür die EO keinerlei Handhabe bietet. Wenn § 350 Abs 6 EO von der Einführung in den Besitz des Rechtes spricht, kann darunter nicht das Besitzrecht an ideellen Anteilen verstanden werden, was aus der Zitierung des § 349 EO folgt, da sich dieser nur auf Rechte an der ganzen Liegenschaft oder an räumlichen Teilen bezieht. Die Rückstellungsverpflichtung der verpflichteten Parteien ist durch die exekutive Einverleibung des Eigentumsrechtes an dem ideellen Anteil zur Gänze erfüllt, einer weiteren exekutiven Handlung zur Durchsetzung der Rückstellungspflicht bedarf es nicht. Der Exekutionsantrag wurde daher mit Recht abgewiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO, § 78 EO.

Anmerkung

E85245 3Ob294.53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:0030OB00294.53.0520.000

Dokumentnummer

JJT_19530520_OGH0002_0030OB00294_5300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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