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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1091;Rechtssatz
Die Zwangspacht stellt ein Rechtsverhältnis dar, das zwischen dem Pächter und dem durch das Gericht zwangsweise vertretenen Verpflichteten durch den gerichtlichen Zuschlag, also einem öffentlich-rechtlichen Akt, begründet wird. Die Erklärung des Gerichtes wirkt, was den Inhalt des Pachtverhältnisses betrifft, so, als ob der Verpflichtete selbst mit dem Zwangspächter den Pachtvertrag abgeschlossen hätte. Daraus ergibt sich, dass das Zwangspachtverhältnis, wenn es auch durch einen öffentlichrechtlichen Vorgang (Zuschlag) begründet wird, seinem Inhalt nach den Bestimmungen der §§ 1090 ABGB untersteht und in seinen Einzelheiten durch die der Versteigerung zugrundegelegten Pachtbedingungen, denen sich der Ersteher bei der Zuschlagserteilung ausdrücklich unterwirft, geregelt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150092.X02Im RIS seit
23.02.1987