RS Vwgh 1987/2/23 86/15/0092

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Veröffentlicht am 23.02.1987
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/04 Exekutionsordnung

Norm

ABGB §1091;
EO §340 Abs1;
EO §340 Abs2;

Rechtssatz

Die Zwangspacht stellt ein Rechtsverhältnis dar, das zwischen dem Pächter und dem durch das Gericht zwangsweise vertretenen Verpflichteten durch den gerichtlichen Zuschlag, also einem öffentlich-rechtlichen Akt, begründet wird. Die Erklärung des Gerichtes wirkt, was den Inhalt des Pachtverhältnisses betrifft, so, als ob der Verpflichtete selbst mit dem Zwangspächter den Pachtvertrag abgeschlossen hätte. Daraus ergibt sich, dass das Zwangspachtverhältnis, wenn es auch durch einen öffentlichrechtlichen Vorgang (Zuschlag) begründet wird, seinem Inhalt nach den Bestimmungen der §§ 1090 ABGB untersteht und in seinen Einzelheiten durch die der Versteigerung zugrundegelegten Pachtbedingungen, denen sich der Ersteher bei der Zuschlagserteilung ausdrücklich unterwirft, geregelt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986150092.X02

Im RIS seit

23.02.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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