Norm
EO §336Rechtssatz
Das Wort "im voraus" im § 336 EO besagt lediglich, daß der Unterhaltsbeitrag auch im Falle der erwähnten Gesetzesstelle im voraus zu entrichten ist. Aus dieser Bestimmung kann aber keineswegs erschlossen werden, daß der Unterhaltsbeitrag erst vom Tage der Antragstellung des Zwangsverwalters beim Vormundschaftsgericht gebührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0004402Dokumentnummer
JJR_19551130_OGH0002_0030OB00670_5500000_003