Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 1. 4. 1998 bis 31. 10. 1998 als Kraftfahrer bei Ludwig H***** beschäftigt. Am 2. 4. 1998 wurde er mit einem monatlichen Bruttolohn von S 19.030,-- zur Gebietskrankenkasse angemeldet. Da der Kläger mit der Zahlung der Unterhaltsbeiträge für seine beiden Söhne Johann und Norbert F***** in Rückstand geraten war, hat das Bezirksgericht K***** am 27. 4. 1998, 6 E 3123/98a, über Antrag der durch die Bezirkshauptmannschaft K***** als Unterhalt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Abgabenschuld von S 1,876.908,08 ordnete das Finanzamt Graz-Stadt mit Bescheid vom 14. September 1983 die Pfändung und Überweisung zur Einziehung der dem Verpflichteten Bernhard L*** gegen die Beklagte als Drittschuldnerin angeblich zustehenden Forderung auf in Geld zahlbares Arbeitseinkommen an. Dieser Exekutionsbescheid wurde dem Verpflichteten und der Beklagten zwischen dem 14. und 20. September 1983 zugestellt. In i... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war sei 1. Mai 1983 bei der AKB Hoch- und Tiefbaugesellschaft mbH, in der Folge kurz als AKB bezeichnet, als Abteilungsleiter für Hochbau angestellt. Er bezog ein monatliches Gehalt von S 32.100,-- brutto zuzüglich Bauzulage und Trenngeld. In seinen Tätigkeitsbereich fielen die Führung und Überwachung von Baustellen, die Bearbeitung der Angebote, die Überwachung der Kalkulation und die Verhandlung mit Bauherren. Unter anderem unterstand dem Kläger e... mehr lesen...
Norm: EO §39 IIIFEO §294 AEO §294 LEO §311 Abs2
Rechtssatz: § 311 Abs 2 EO ist keine bloße Ordnungvorschrift. Die Verzichtserklärung des betreibenden Gläubigers ist als Abstehen von der Fortsetzung des Verkaufsverfahrens zu werten. Die Wirkung des Verzichtes auf das Pfandrecht kommt in der Exekution erst mit der Bekanngabe an das Gericht zustande. Solange die Überweisung aufrecht ist, bleibt sie im Verhältnis des Überweisungsgläubigers zum Dri... mehr lesen...