Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Karl Dirschmied als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hans F*****, Kleinbusunternehmer, ***** vertreten durch Dr. Thaddäus Schäfer, Mag. Peter Prechtl, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Mag. Birgit Hermann-Kraft, Rechtsanwältin in Wörgl, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen des Ludwig H*****, Holzhändler, ***** wegen Feststellung (S 57.771,31), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. November 2000, GZ 15 Ra 118/00s-22, mit dem über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. August 2000, GZ 48 Cga 40/99v-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 1. 4. 1998 bis 31. 10. 1998 als Kraftfahrer bei Ludwig H***** beschäftigt. Am 2. 4. 1998 wurde er mit einem monatlichen Bruttolohn von S 19.030,-- zur Gebietskrankenkasse angemeldet.
Da der Kläger mit der Zahlung der Unterhaltsbeiträge für seine beiden Söhne Johann und Norbert F***** in Rückstand geraten war, hat das Bezirksgericht K***** am 27. 4. 1998, 6 E 3123/98a, über Antrag der durch die Bezirkshauptmannschaft K***** als Unterhaltssachwalter vertretenen Minderjährigen gegen den Kläger die Forderungsexekution nach § 294 EO zur Hereinbringung eines per 30. 4. 1998 mit S 47.679,-- aushaftenden Unterhaltsrückstands bewilligt. Zum damaligen Zeitpunkt behingen gegen den Kläger bereits Exekutionsverfahren.Da der Kläger mit der Zahlung der Unterhaltsbeiträge für seine beiden Söhne Johann und Norbert F***** in Rückstand geraten war, hat das Bezirksgericht K***** am 27. 4. 1998, 6 E 3123/98a, über Antrag der durch die Bezirkshauptmannschaft K***** als Unterhaltssachwalter vertretenen Minderjährigen gegen den Kläger die Forderungsexekution nach Paragraph 294, EO zur Hereinbringung eines per 30. 4. 1998 mit S 47.679,-- aushaftenden Unterhaltsrückstands bewilligt. Zum damaligen Zeitpunkt behingen gegen den Kläger bereits Exekutionsverfahren.
Die Exekutionsbewilligung zu 6 E 3123/98a des Bezirksgerichtes K***** wurde dem Drittschuldner Ludwig H***** durch Hinterlegung am 30. 4. 1998 zugestellt. Der Drittschuldner erstattete am 16. 6. 1998 beim Bezirksgericht K***** eine Drittschuldnererklärung, in der drei weitere Exekutionsverfahren angeführt sind, nämlich zugunsten der H*****bank ***** wegen S 264.026,-- (6 E 2585/98h des Bezirksgerichtes K*****) sowie der R***** Ö***** wegen S 580,-- und S 490,-- (6 E 3785/98d und 6 E 4036/98s je des Bezirksgerichtes K*****). Das Nettoentgelt des Klägers ist in der Drittschuldnererklärung mit S 13.500,-- zuzüglich ca S 5.000,-- an Diäten angeführt.
Auf Grund der vom Bezirksgericht K***** zu 6 E 3123/98a bewilligten Exekution hat der Gemeinschuldner von den dem Kläger gebührenden Löhnen im Zeitraum (zumindest) von Mai 1998 bis Oktober 1998 insgesamt S 44.301,-- einbehalten, jedoch nicht an die Bezirkshauptmannschaft K***** als Unterhaltssachwalterin für die beiden Kinder abgeführt.
Mit Schreiben vom 20. 12. 1999 teilte die Bezirkshauptmannschaft K***** dem Klagevertreter Mag. Prechtl Folgendes mit: "Die Bezirkshauptmannschaft K*****, Referat für Jugendwohlfahrt, erteilt hiemit die Zustimmung, dass die Rechtsansprüche, die im Exekutionsantrag 6 E 3123/99 gegen die Firma H***** geltend gemacht wurden, an Herrn F***** rückübertragen werden." Der Unterhaltsrückstand in Höhe von S 47.679,-- per 30. 4. 1998 ist nach wie vor offen.
Die dem nunmehrigen Verfahren zugrundeliegende Klage auf Zahlung von S 57.771,31 s.A. wurde am 23. 2. 1999 beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht eingebracht.
Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 8. 7. 1999, 19 S 173/99k, wurde über das Vermögen des Ludwig H***** das Konkursverfahren eröffnet und RA Mag. Birgit Hermann-Kraft zur Masseverwalterin bestellt. Die vom Kläger im Konkursverfahren angemeldete Lohnforderung von S 57.771,31 zuzüglich S 4.385,74 an Zinsen und S 11.841,76 an Kosten, insgesamt S 73.998,81, wurde von der Masseverwalterin mangels Anspruchs zur Gänze bestritten.
Nach Eröffnung des Konkurses stellte der Kläger sein ursprüngliches Leistungsbegehren auf die Feststellung um, dass die vom Kläger im Konkurs des Ludwig H***** zu 19 S 173/99k des Landesgerichtes Innsbruck angemeldete Forderung im Betrag von (brutto) S 57.771,31 zu Recht bestehe. Er brachte dazu zusammengefasst vor:
Da der Beklagte entgegen der ihm auf Grund der Forderungsexekution obliegenden Verpflichtung die pfändbaren Lohnbestandteile in Höhe von insgesamt netto S 50.893,-- zwar einbehalten, aber nicht an das Jugendamt K***** abgeführt habe, sei er verpflichtet, diese einbehaltenen Beträge an den Kläger auszuzahlen, damit dieser die gegen ihn behängende Exekution abdecken könne. Mit Ausnahme des Unterhaltsrückstands seien sämtliche anderen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten vom Kläger bezahlt worden, insbesondere auch jene bei der L*****bank *****. Mit Schreiben vom 20. 12. 1999 habe die Bezirkshauptmannschaft K***** "ihre" Ansprüche an den Kläger rückübertragen, weshalb dieser aktiv legitimiert sei. Das Klagebegehren werde auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere auch auf Bereicherungrecht gestützt.
Weiters sei die beklagte Partei verpflichtet, dem Kläger von ihm zu bezahlende Strafgelder in Höhe von S 2.600,-- und DM 608,10 (= S 4.278,31) zu ersetzen.
Die beklagte Partei wandte dagegen ein, dass es dem Kläger an der Aktivlegitimation fehle. Der Kläger begehre vom Gemeinschuldner Einkommensbestandteile, die zum Zeitpunkt der Klagseinbringung verpfändet gewesen seien, wobei insgesamt nur ein Betrag von S 45.626,-- einbehalten worden sei. Schon seit April 1998 seien gegen den Kläger zahlreiche weitere Gehaltsexekutionen anhängig gewesen, so insbesondere zu 6 E 2585/98h des Bezirksgerichts K*****. Auf Grund des dem Gemeinschuldner im April 1998 zugestellten Pfändungsbeschlusses sei es diesem nicht mehr erlaubt gewesen, die pfändbaren Beträge an den Kläger zu leisten. Allenfalls aktiv zur Geltendmachung der einbehaltenen Lohnabzüge legitimiert seien die diversen betreibenden Gläubiger, keinesfalls aber der Kläger. Bereicherungsrecht sei als Anspruchsgrundlage im nunmehrigen Prüfungsprozess ausgeschlossen, weil sich der Kläger in seiner Forderungsanmeldung im Konkursverfahren als Rechtsgrund nur auf laufende Bezüge, Zinsen und Verfahrenskosten gestützt habe.
Die Strafbeträge seien auf eigenes Fehlverhalten des Klägers zurückzuführen, sodass die beklagte Partei dafür nicht in Anspruch genommen werden könne.
Mit Urteil vom 11. 8. 2000 (Schluss der Verhandlung 11. 7. 2000) gab das Erstgericht dem Klagebegehren teilweise statt und stellte fest, dass die vom Kläger im Konkurs des Ludwig H***** angemeldete Forderung mit netto S 44.301,-- zu Recht bestehe; das auf Feststellung des Zurechtbestehens einer weiteren Forderung von S 13.417,31 netto gerichtete Begehren wies es ab. Rechtlich folgerte es aus dem eingangs dargestellten Sachverhalt, dass der Gemeinschuldner verpflichtet gewesen wäre, die gepfändete Geldforderung dem betreibenden Gläubiger "Bezirkshauptmannschaft K*****" nach Maßgabe des für ihn begründeten Pfandrechts bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung auf Antrag zur Einziehung oder an Zahlung statt zu überweisen. Dieser Verpflichtung habe der Gemeinschuldner im Zeitraum Mai bis November 1998 nicht entsprochen und die einbehaltenen Beträge in Höhe von S 44.301,-- nicht abgeführt, sondern offenkundig für andere Zwecke verwendet. Um diesen Betrag sei der Gemeinschuldner bzw nunmehr die Konkursmasse bereichert, weshalb der Kläger berechtigt sei, den Betrag von S 44.301,-- von der Masse zu fordern. Darüber hinaus liege in dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft K***** eine rechtswirksame Rückzession an den Kläger. Ein Verstoß des Klägers gegen § 110 Abs 1 Satz 2 KO sei nicht erkennbar, weil die Geltendmachung eines weiteren Rechtsgrundes zulässig sei.Mit Urteil vom 11. 8. 2000 (Schluss der Verhandlung 11. 7. 2000) gab das Erstgericht dem Klagebegehren teilweise statt und stellte fest, dass die vom Kläger im Konkurs des Ludwig H***** angemeldete Forderung mit netto S 44.301,-- zu Recht bestehe; das auf Feststellung des Zurechtbestehens einer weiteren Forderung von S 13.417,31 netto gerichtete Begehren wies es ab. Rechtlich folgerte es aus dem eingangs dargestellten Sachverhalt, dass der Gemeinschuldner verpflichtet gewesen wäre, die gepfändete Geldforderung dem betreibenden Gläubiger "Bezirkshauptmannschaft K*****" nach Maßgabe des für ihn begründeten Pfandrechts bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung auf Antrag zur Einziehung oder an Zahlung statt zu überweisen. Dieser Verpflichtung habe der Gemeinschuldner im Zeitraum Mai bis November 1998 nicht entsprochen und die einbehaltenen Beträge in Höhe von S 44.301,-- nicht abgeführt, sondern offenkundig für andere Zwecke verwendet. Um diesen Betrag sei der Gemeinschuldner bzw nunmehr die Konkursmasse bereichert, weshalb der Kläger berechtigt sei, den Betrag von S 44.301,-- von der Masse zu fordern. Darüber hinaus liege in dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft K***** eine rechtswirksame Rückzession an den Kläger. Ein Verstoß des Klägers gegen Paragraph 110, Absatz eins, Satz 2 KO sei nicht erkennbar, weil die Geltendmachung eines weiteren Rechtsgrundes zulässig sei.
Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung der klagenden Partei das Ersturteil in seinem klagsabweisenden Teil (S 6.345,--). Demgegenüber gab es der Berufung der beklagten Partei gegen die Feststellung einer Forderung von S 44.301,-- Folge und änderte das Ersturteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung ab. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und ging in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass sich der Kläger im Prüfungsprozess gemäß § 110 KO nicht mehr auf Bereicherungsrecht als Anspruchsgrundlage stützen könne, weil sich das Klagebegehren innerhalb des in der Forderungsanmeldung angegebenen Rechtsgrundes (nicht ausbezahlte Ansprüche aus dem Dienstverhältnis) halten müsse.Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung der klagenden Partei das Ersturteil in seinem klagsabweisenden Teil (S 6.345,--). Demgegenüber gab es der Berufung der beklagten Partei gegen die Feststellung einer Forderung von S 44.301,-- Folge und änderte das Ersturteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung ab. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und ging in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass sich der Kläger im Prüfungsprozess gemäß Paragraph 110, KO nicht mehr auf Bereicherungsrecht als Anspruchsgrundlage stützen könne, weil sich das Klagebegehren innerhalb des in der Forderungsanmeldung angegebenen Rechtsgrundes (nicht ausbezahlte Ansprüche aus dem Dienstverhältnis) halten müsse.
Im Übrigen sei der Kläger in Ansehung gepfändeter und überwiesener Ansprüche zur Erhebung der Klage gegen den Drittschuldner nicht legitimiert, solange es an einer Zustimmung des Überweisungsgläubigers zur Geltenmachung der Forderung durch den Verpflichteten fehle. Da die Wirkung des Verzichts des Überweisungsgläubigers auf sein Pfandrecht erst mit der Bekanntgabe an das Gericht zustande komme, hätte es gemäß § 311 Abs 1 EO einer - hier gar nicht behaupteten - Mitteilung an das Exekutionsgericht bedurft. Durch die behauptete Rückzession habe der Kläger zwar die Klagslegitimation zurückerhalten, jedoch habe der Überweisungsgläubiger damit nicht auf seine erworbenen Rechte verzichtet.Im Übrigen sei der Kläger in Ansehung gepfändeter und überwiesener Ansprüche zur Erhebung der Klage gegen den Drittschuldner nicht legitimiert, solange es an einer Zustimmung des Überweisungsgläubigers zur Geltenmachung der Forderung durch den Verpflichteten fehle. Da die Wirkung des Verzichts des Überweisungsgläubigers auf sein Pfandrecht erst mit der Bekanntgabe an das Gericht zustande komme, hätte es gemäß Paragraph 311, Absatz eins, EO einer - hier gar nicht behaupteten - Mitteilung an das Exekutionsgericht bedurft. Durch die behauptete Rückzession habe der Kläger zwar die Klagslegitimation zurückerhalten, jedoch habe der Überweisungsgläubiger damit nicht auf seine erworbenen Rechte verzichtet.
Selbst wenn man eine Klagslegitimation des Klägers annähme, hätte er ein Klagebgehren auf Leistung an den/die Überweisungsgläubiger stellen müssen. Er selbst sei materiell nicht anspruchsberechtigt. Damit erübrige sich ein Eingehen darauf, welche Bedeutung dem Umstand zukomme, dass nach dem Akteninhalt der Bezirkshauptmannschaft K***** mindestens ein Gläubiger, nämlich die L*****bank, mit Pfandrang vom 6. 4. 1998 vorgehe.
Die ordentliche Revision sei im Hinblick darauf zulässig, dass sich das Höchstgericht noch nicht mit der Bestimmung des § 308a EO und ihrem Zusammenhang mit § 311 EO auseinandergesetzt habe.Die ordentliche Revision sei im Hinblick darauf zulässig, dass sich das Höchstgericht noch nicht mit der Bestimmung des Paragraph 308 a, EO und ihrem Zusammenhang mit Paragraph 311, EO auseinandergesetzt habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Berufungsurteil im Sinne der Feststellung abzuändern, dass die vom Kläger angemeldete Forderung mit einem Betrag von brutto S 57.771,31 zu Recht bestehe.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist zulässig, da eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob der Verpflichtete in einem von ihm gemäß § 308a EO geführten Prüfungsprozess die Feststellung verlangen kann, dass ihm die bestrittene Forderung zusteht.Die Revision des Klägers ist zulässig, da eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob der Verpflichtete in einem von ihm gemäß Paragraph 308 a, EO geführten Prüfungsprozess die Feststellung verlangen kann, dass ihm die bestrittene Forderung zusteht.
Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Durch die Aufnahme eines zunächst infolge Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens wird der bisherige Leistungsprozess gemäß § 113 KO zu einem Prüfungsprozess nach § 110 KO (1 Ob 170/00g). Auch in diesem Fall gilt, dass Gegenstand des Prüfungsprozesses der Teilnahmeanspruch ist, so wie er Gegenstand der Prüfungsverhandlung gewesen ist (SZ 56/196; RdW 1987, 292; 8 ObA 134/99k). Das Klagebegehren kann nur auf den in der Anmeldung der Forderung angegebenen Rechtsgrund gestützt werden (SZ 56/196); auch die Geltendmachung eines zusätzlichen Rechtsgrundes über den in der Anmeldung genannten hinaus ist ausgeschlossen (§ 110 Abs 1 Satz 2 KO; RIS-Justiz RS0039281). Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Sinne ausgeführt, dass die vom Kläger aufgegriffene Anspruchsgrundlage der Bereicherung der Masse nicht Gegenstand des Prüfungsprozesses ist, da die Forderungsanmeldung auf eine Lohnforderung samt Zinsen und Kosten gestützt wurde.Durch die Aufnahme eines zunächst infolge Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens wird der bisherige Leistungsprozess gemäß Paragraph 113, KO zu einem Prüfungsprozess nach Paragraph 110, KO (1 Ob 170/00g). Auch in diesem Fall gilt, dass Gegenstand des Prüfungsprozesses der Teilnahmeanspruch ist, so wie er Gegenstand der Prüfungsverhandlung gewesen ist (SZ 56/196; RdW 1987, 292; 8 ObA 134/99k). Das Klagebegehren kann nur auf den in der Anmeldung der Forderung angegebenen Rechtsgrund gestützt werden (SZ 56/196); auch die Geltendmachung eines zusätzlichen Rechtsgrundes über den in der Anmeldung genannten hinaus ist ausgeschlossen (Paragraph 110, Absatz eins, Satz 2 KO; RIS-Justiz RS0039281). Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Sinne ausgeführt, dass die vom Kläger aufgegriffene Anspruchsgrundlage der Bereicherung der Masse nicht Gegenstand des Prüfungsprozesses ist, da die Forderungsanmeldung auf eine Lohnforderung samt Zinsen und Kosten gestützt wurde.
Dem Berufungsgericht ist auch beizupflichten, dass die Forderungspfändung durch den betreibenden Gläubiger grundsätzlich die Geltendmachung der überwiesenen Forderung durch den Verpflichteten ausschließt (EvBl 1977/114; RIS-Justiz RS0003874). Mit der ASGG-Nov 1994 (BGBl 1994/624) wurde der § 308a in die EO eingefügt. Diese Bestimmung eröffnet dem Verpflichteten hinsichtlich seiner beschränkt pfändbaren Forderungen, etwa der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis (§ 290a Abs 1 Z 1 EO), unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, diese Forderungen selbst geltend zu machen, wenn dies der betreibende Gläubiger nach Fälligwerden der Forderungen unterlassen hat. Dem liegt nach den Erläuternden Bemerkungen (RV 1654 BlgNR 18. GP, 28, abgedruckt bei Angst/Jakusch/Pimmer, EO13, § 308a Anm 1 b) die Erwägung zu Grunde, dass der Verpflichtete die Chance einer gerichtlichen Durchsetzung der strittigen Forderung häufig besser beurteilen kann als der betreibende Gläubiger. Dieser ist oft nicht bereit, das Prozessrisiko auf sich zu nehmen, während der Verpflichtete an der Einbringung seiner Forderung durch Zahlung an den betreibenden Gläubiger allein schon deshalb ein erhebliches Interesse hat, weil sich dadurch seine Verpflichtungen verringern und möglicherweise das ihn belastende Exekutionsverfahren beendet werden kann.Dem Berufungsgericht ist auch beizupflichten, dass die Forderungspfändung durch den betreibenden Gläubiger grundsätzlich die Geltendmachung der überwiesenen Forderung durch den Verpflichteten ausschließt (EvBl 1977/114; RIS-Justiz RS0003874). Mit der ASGG-Nov 1994 (BGBl 1994/624) wurde der Paragraph 308 a, in die EO eingefügt. Diese Bestimmung eröffnet dem Verpflichteten hinsichtlich seiner beschränkt pfändbaren Forderungen, etwa der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis (Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer eins, EO), unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, diese Forderungen selbst geltend zu machen, wenn dies der betreibende Gläubiger nach Fälligwerden der Forderungen unterlassen hat. Dem liegt nach den Erläuternden Bemerkungen (RV 1654 BlgNR 18. GP, 28, abgedruckt bei Angst/Jakusch/Pimmer, EO13, Paragraph 308 a, Anmerkung 1 b) die Erwägung zu Grunde, dass der Verpflichtete die Chance einer gerichtlichen Durchsetzung der strittigen Forderung häufig besser beurteilen kann als der betreibende Gläubiger. Dieser ist oft nicht bereit, das Prozessrisiko auf sich zu nehmen, während der Verpflichtete an der Einbringung seiner Forderung durch Zahlung an den betreibenden Gläubiger allein schon deshalb ein erhebliches Interesse hat, weil sich dadurch seine Verpflichtungen verringern und möglicherweise das ihn belastende Exekutionsverfahren beendet werden kann.
Nach § 308a Abs 1 EO hat der Verpflichtete - sofern der betreibende Gläubiger diesen Teil der Forderung nicht bereits vor dem Verpflichteten gerichtlich geltend gemacht hat - die Möglichkeit, auch den gepfändeten und überwiesenen Teil seiner beschränkt pfändbaren Forderung einzuklagen, wenn entweder der betreibende Gläubiger nicht binnen 14 Tagen seit einer Streitverkündung nach § 308a Abs 2 EO in den Streit eingetreten ist (Z 1) oder seit Fälligwerden und Überweisung der Forderung zumindest drei Monate verstrichen sind (Z 2). Klagt der Verpflichtete die Forderung ein, erfolgt dies zu Gunsten des bzw der betreibenden Gläubiger(s), weshalb das Klagsbegehren auch auf Leistung an ihn/sie zu lauten hat (vgl § 308a Abs 3 EO; Angst/Oberhammer, EO, § 308a Rz 20).Nach Paragraph 308 a, Absatz eins, EO hat der Verpflichtete - sofern der betreibende Gläubiger diesen Teil der Forderung nicht bereits vor dem Verpflichteten gerichtlich geltend gemacht hat - die Möglichkeit, auch den gepfändeten und überwiesenen Teil seiner beschränkt pfändbaren Forderung einzuklagen, wenn entweder der betreibende Gläubiger nicht binnen 14 Tagen seit einer Streitverkündung nach Paragraph 308 a, Absatz 2, EO in den Streit eingetreten ist (Ziffer eins,) oder seit Fälligwerden und Überweisung der Forderung zumindest drei Monate verstrichen sind (Ziffer 2,). Klagt der Verpflichtete die Forderung ein, erfolgt dies zu Gunsten des bzw der betreibenden Gläubiger(s), weshalb das Klagsbegehren auch auf Leistung an ihn/sie zu lauten hat vergleiche Paragraph 308 a, Absatz 3, EO; Angst/Oberhammer, EO, Paragraph 308 a, Rz 20).
Aus dem Umstand, dass nach § 308a Abs 1 EO ein Zahlungsbefehl bereits vor Ablauf der in Z 1 und Z 2 dieser Bestimmung genannten Fristen erlassen werden darf, sowie aus der Möglichkeit der Streitverkündung ist der Schluss zu ziehen, dass eine Klage nicht mehr zurückgewiesen werden darf, wenn die Dreimonatsfrist vor der Entscheidung des Gerichts abgelaufen ist; vielmehr ist dann über den vom Verpflichteten geltend gemachten Anspruch meritorisch zu entscheiden (siehe Angst/Oberhammer, EO, § 308a Rz 9 f; Zechner, Forderungsexekution, § 308a Rz 1).Aus dem Umstand, dass nach Paragraph 308 a, Absatz eins, EO ein Zahlungsbefehl bereits vor Ablauf der in Ziffer eins und Ziffer 2, dieser Bestimmung genannten Fristen erlassen werden darf, sowie aus der Möglichkeit der Streitverkündung ist der Schluss zu ziehen, dass eine Klage nicht mehr zurückgewiesen werden darf, wenn die Dreimonatsfrist vor der Entscheidung des Gerichts abgelaufen ist; vielmehr ist dann über den vom Verpflichteten geltend gemachten Anspruch meritorisch zu entscheiden (siehe Angst/Oberhammer, EO, Paragraph 308 a, Rz 9 f; Zechner, Forderungsexekution, Paragraph 308 a, Rz 1).
Im konkreten Fall war bei Schluss der Verhandlung erster Instanz (11. 7. 2000) die Dreimonatsfrist des § 308a Abs 1 Z 2 EO längst abgelaufen, ohne dass die Überweisungsgläubiger die Forderung gegen den Arbeitgeber bzw die Masseverwalterin gerichtlich geltend gemacht hätte, sodass der Kläger seine Aktivlegitimation hinsichtlich der klagsgegenständlichen Forderungen wiederum erlangt hat. Dies gilt nicht nur für einen Leistungsprozess, sondern auch für einen Prüfungsprozess.Im konkreten Fall war bei Schluss der Verhandlung erster Instanz (11. 7. 2000) die Dreimonatsfrist des Paragraph 308 a, Absatz eins, Ziffer 2, EO längst abgelaufen, ohne dass die Überweisungsgläubiger die Forderung gegen den Arbeitgeber bzw die Masseverwalterin gerichtlich geltend gemacht hätte, sodass der Kläger seine Aktivlegitimation hinsichtlich der klagsgegenständlichen Forderungen wiederum erlangt hat. Dies gilt nicht nur für einen Leistungsprozess, sondern auch für einen Prüfungsprozess.
Die vom Kläger zurück erlangte Aktivlegitimation ändert jedoch auch im Falle einer Prüfungsklage nichts daran, dass die Geltendmachung der Forderung durch den Verpflichteten gemäß § 308a EO nur zu Gunsten des betreibenden Gläubigers erfolgen kann, solange dieser nicht im Sinne des § 311 Abs 1 EO auf seine erworbenen Rechte zweifelsfrei verzichtet hat.Die vom Kläger zurück erlangte Aktivlegitimation ändert jedoch auch im Falle einer Prüfungsklage nichts daran, dass die Geltendmachung der Forderung durch den Verpflichteten gemäß Paragraph 308 a, EO nur zu Gunsten des betreibenden Gläubigers erfolgen kann, solange dieser nicht im Sinne des Paragraph 311, Absatz eins, EO auf seine erworbenen Rechte zweifelsfrei verzichtet hat.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Forderung des Klägers gegen den Drittschuldner nicht nur gepfändet, sondern auch zur Einziehung überwiesen worden ist. Durch die dem Drittschuldner zugestellte Überweisung der gepfändeten Forderung wird ihm die Möglichkeit einer Zahlung an den ursprünglichen Gläubiger genommen. Zahlt er diesem trotzdem, riskiert er eine neuerliche Inanspruchnahme durch den Überweisungsgläubiger. Erst wenn die Wirkung der gerichtlichen Überweisung zweifelsfrei beseitigt ist, besteht für den Drittschuldner Klarheit, dass er nicht mehr an den Überweisungsgläubiger zu leisten hat. Außerhalb der Einstellung des Verwertungsverfahrens nach § 40 EO, einer Impugnationsklage nach § 36 Abs 1 Z 3 EO oder einer Erklärung des betreibenden Gläubigers gegenüber dem Drittschuldner selbst kann eine zweifelsfreie Beseitigung des gerichtlichen Gebots nur durch eine gerichtliche Verständigung erfolgen (Zechner, Forderungsexekution, § 308 Rz 3 und § 311 Rz 1 mwN), die wiederum eine nicht formgebundene Mitteilung des (verzichtenden) Überweisungsgläubigers an das Gericht voraussetzt (EvBl 1977/114; RIS-Justiz RS0001065). Die bloße Vorlage einer Zustimmungserklärung durch den Verpflichteten in dem von ihm angestrengten Drittschuldnerprozess genügt nicht, dass der Verpflichtete wiederum die Zahlung an sich persönlich verlangen könnte. In diesem Sinn ist das Schreiben des Jugendwohlfahrtsträgers an den Klagevertreter Mag. Prechtl vom 20. 12. 1999 (Blg./L) nicht dafür ausreichend, dass er die Feststellung begehren könnte, die angemeldete Forderung stehe ihm (und nicht etwaigen Überweisungsgläubigern) zu.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Forderung des Klägers gegen den Drittschuldner nicht nur gepfändet, sondern auch zur Einziehung überwiesen worden ist. Durch die dem Drittschuldner zugestellte Überweisung der gepfändeten Forderung wird ihm die Möglichkeit einer Zahlung an den ursprünglichen Gläubiger genommen. Zahlt er diesem trotzdem, riskiert er eine neuerliche Inanspruchnahme durch den Überweisungsgläubiger. Erst wenn die Wirkung der gerichtlichen Überweisung zweifelsfrei beseitigt ist, besteht für den Drittschuldner Klarheit, dass er nicht mehr an den Überweisungsgläubiger zu leisten hat. Außerhalb der Einstellung des Verwertungsverfahrens nach Paragraph 40, EO, einer Impugnationsklage nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, EO oder einer Erklärung des betreibenden Gläubigers gegenüber dem Drittschuldner selbst kann eine zweifelsfreie Beseitigung des gerichtlichen Gebots nur durch eine gerichtliche Verständigung erfolgen (Zechner, Forderungsexekution, Paragraph 308, Rz 3 und Paragraph 311, Rz 1 mwN), die wiederum eine nicht formgebundene Mitteilung des (verzichtenden) Überweisungsgläubigers an das Gericht voraussetzt (EvBl 1977/114; RIS-Justiz RS0001065). Die bloße Vorlage einer Zustimmungserklärung durch den Verpflichteten in dem von ihm angestrengten Drittschuldnerprozess genügt nicht, dass der Verpflichtete wiederum die Zahlung an sich persönlich verlangen könnte. In diesem Sinn ist das Schreiben des Jugendwohlfahrtsträgers an den Klagevertreter Mag. Prechtl vom 20. 12. 1999 (Blg./L) nicht dafür ausreichend, dass er die Feststellung begehren könnte, die angemeldete Forderung stehe ihm (und nicht etwaigen Überweisungsgläubigern) zu.
Da die Überweisung zur Einziehung bereits vor Streitanhängigkeit des Drittschuldnerprozesses erfolgt ist und auch nicht später weggefallen ist, kommt ein Ausspruch, dass bei Gericht zu erlegen wäre, nicht in Betracht (Angst/Oberhammer, EO, § 311 Rz 2; Zechner, Forderungsexekution, § 308 Rz 2).Da die Überweisung zur Einziehung bereits vor Streitanhängigkeit des Drittschuldnerprozesses erfolgt ist und auch nicht später weggefallen ist, kommt ein Ausspruch, dass bei Gericht zu erlegen wäre, nicht in Betracht (Angst/Oberhammer, EO, Paragraph 311, Rz 2; Zechner, Forderungsexekution, Paragraph 308, Rz 2).
Zutreffend hat daher das Berufungsgericht die begehrte Feststellung abgewiesen, dass die vom Kläger im Konkurs über das Vermögen des Ludwig H***** angemeldete Forderung - zu Gunsten des Klägers - zu Recht besteht.
Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E61389 08B00401European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00040.01T.0329.000Dokumentnummer
JJT_20010329_OGH0002_008OBA00040_01T0000_000