Begründung: Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Lilienfeld vom 11.11.2002 zu 2 E 1052/02y wurde dem Kläger die Exekution durch Pfändung der der verpflichteten Partei ***** gegen den Beklagten zustehenden Bezüge und die Überweisung der gepfändeten Bezüge zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung bewilligt. Die Exekutionsbewilligung wurde dem Beklagten am 18.11.2002 zugestellt. Eine Drittschuldneräußerung hat der Beklagte im Exekutionsverfahren nicht abgegeben. Der Klä... mehr lesen...
Norm: EO §301 Abs3ZPO §41
Rechtssatz: Der betreibende Gläubiger ist nur dann verpflichtet, das Klagebegehren im Drittschuldnerprozess auf Kosten einzuschränken, wenn eine inhaltlich richtig und vollständige Drittschuldnererklärung im Prozess nachgeholt wird. Stützt hingegen der Gläubiger das Klagebegehren auf §292e EO und wird ein verschleiertes Entgelt vom Gericht nicht festgestellt, jedoch das Vorliegen eines Scheindienstverhältnisses des V... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte ursprünglich die Bezahlung von S 15.000,-- wegen einer vom Beklagten unterlassenen Drittschuldneräußerung. Er schränkte jedoch in der Tagsatzung am 29.09.1997 nach der Einsichtnahme in die Abmeldung bei der Wiener Gebietskrankenkasse und das Lohnkonto das Klagebegehren auf Kosten ein. Der Beklagte beantragte die Klageabweisung. Die Aufforderung zur Drittschuldnererklärung sei ihm nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Mit dem angefochtenen Urt... mehr lesen...
Norm: EO §301 Abs3EO §292
Rechtssatz: Der Drittschuldner haftet nach den Bestimmungen der EO-Novelle 1991 (§ 292 Abs. 1 301 Abs. 3 EO) grundsätzlich nur dann, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen (§ 1313a) ABGB ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn dem Drittschuldner eine auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist, die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlichem Ausmaß verletzt worden... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Unterlassung der Drittschuldnererklärung genügt für die Auslösung der Kostenersatzpflicht gem. § 301 Abs. 3 EO jedes Verschulden (arg.: "schuldhaft nicht"), während im Fall der unrichtigen oder unvollständigen Äußerung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit die Kostenersatzpflicht begründen. Eine Nichterfüllung bzw. Unterlassung der Drittschuldnererklärung liegt auch dann vor, wenn eine Drittschuldnererklärung aus einem gänzlich anderen Exekutionsverfahren (andere betreibende P... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte in ihrer gegen die erstbeklagte Partei und zwei weitere beklagte Parteien gerichteten Mahnklage Zahlung von S 49.831,29 samt Anhang mit der
Begründung: , ihr sei mit Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien die Pfändung einer Forderung der MR HandelgmbH (gegen die Beklagten) bewilligt worden. Die Erst- und Drittbeklagte haben keine Äußerung abgegeben, die Zweitbeklagte nur eine unzureichende. Die Erst- und die Zweitbeklagte erhoben gegen den Zahlun... mehr lesen...
Norm: EO §301 Abs3
Rechtssatz: Entgegen ihrem Wortlaut will die Bestimmung von ihrem Zweck her nur jenen Fall erfassen, in dem der Drittschuldnerprozeß durch die im dargelegten Sinn fehlerhafte Drittschuldnererklärung veranlaßt wurde. Wird die Drittschuldnererklärung im Drittschuldnerprozeß nachgeholt, führt dies zu einem Anspruch von Verfahrenskosten an den Beklagten ab diesem Zeitpunkt, wenn der Kläger das Klagebegehren weiterhin aufrecht erh... mehr lesen...
Norm: EO §301 Abs3
Rechtssatz: Kostenersatzpflicht des Drittschuldners gem § 301 Abs 3 1. Satz EO (auch) bei Nichtübersendung der Abschrift der Drittschuldnererklärung an den betreibenden Gläubiger. Entscheidungstexte 15 Ra 11/97y Entscheidungstext OLG Innsbruck 27.01.1997 15 Ra 11/97y European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:O... mehr lesen...
Norm: EO §301 Abs2EO §301 Abs3
Rechtssatz: Die Drittschuldnererklärung ist bei aufrechtem Beschäftigungsverhältnis an den betreibenden Gläubiger bei sonstiger Klagsveranlassung schriftlich zu übersenden; der Nachweis der Absendung genügt. Entscheidungstexte 8 Ra 74/95 Entscheidungstext OLG Graz 07.12.1995 8 Ra 74/95 European Cas... mehr lesen...