TE OGH 1999/4/21 7Ra88/99h

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Veröffentlicht am 21.04.1999
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsident des Oberlandesgerichtes Dr. Hellwagner (Vorsitzender), den Richter des Oberlandesgerichtes DDr. Huberger und die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Ciresa in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I***** G*****, ***** Wien, ***** *****, vertreten durch Dr. Johann Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei L***** W***** B*****, *****, ***** Wien, ***** *****, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Rechtsanwalt in Wien wegen Kosten (Rekursinteresse S 9.645,52) infolge des Rekurses der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10.09.1998-24 den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte ursprünglich die Bezahlung von S 15.000,-- wegen einer vom Beklagten unterlassenen Drittschuldneräußerung. Er schränkte jedoch in der Tagsatzung am 29.09.1997 nach der Einsichtnahme in die Abmeldung bei der Wiener Gebietskrankenkasse und das Lohnkonto das Klagebegehren auf Kosten ein.

Der Beklagte beantragte die Klageabweisung. Die Aufforderung zur Drittschuldnererklärung sei ihm nicht ordnungsgemäß zugestellt worden.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die beklagte Partei zur Zahlung der mit S 9.645,52 bestimmten Prozeßkosten verpflichtet.

Es stellte folgenden Sachverhalt fest:

Der (hier) Kläger beantragte im Verfahren 2/E 1396/95v des Bezirksgerichtes Donaustadt als (dort) betreibende Partei die Gehaltsexekution wider die (dort) verpflichtete Partei C***** S***** aufgrund des Zahlungsbefehles des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 18.05.1993, 5C 822/93m. Der Exekutionsantrag wurde am 20. März 1995 bewilligt und eine Drittschuldneranfrage ergab als möglichen Arbeitgeber von C***** S***** den (hier) Beklagten, wobei die Adresse 1100 Wien, Favoritenstraße 190 angegeben wurde und die dorthin gerichtete Sendung mit dem Bemerken "Empfänger verzogen" zurückgesendet wurde. Daraufhin wurde der Antrag des Klägers (betreibende Partei) am 29.5.1995 die neuerliche Zustellung an die Adresse *****, 1030 Wien bewilligt. Die Zustellung wurde mittels RSa-Brief vorgenommen, wobei nach den Angaben des Zustellers der erste Zustellversuch am 30.05.1995 erfolgte und die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches an der Abgabestelle zurückgelassen wurde und der zweite Zustellversuch am 31.05.1995 erfolgte und die Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen wurde sowie, daß die Hinterlegung beim Postamt 1032 Wien mit Beginn der Abholfrist "31.05.1995" hinterlegt wurde. Diese Sendung, die Aufforderung an die (hier Beklagte = im Exekutionsverfahren Drittschuldnerin) wurde am 19.06.1995 von der Post mit dem Bemerken "zurück an Absender, nicht behoben" an das Gericht retourniert.

C***** S***** (verpflichtete Partei) war vom 16.01.1995 bis 16.07.1995 bei der Beklagten mit einem Bruttomonatsgehalt von S 6.000,-- und einem Nettomonatsgehalt von S4.908,-- tatsächlich beschäftigt.

Im Zeitpunkt der (zweiten, soeben beschriebenen) durch Hinterlegung erfolgten Zustellung der Aufforderung zur Drittschuldneräußerung hatte der Beklagte tatsächlich seine Geschäftsanschrift in 1030 Wien, *****; das ist die Abgabestelle, an die die Sendung gerichtet war.

C***** S***** war beim Beklagten als sogenannter Solariumwart beschäftigt (Halbtagsbeschäftigung mit 20 Wochenstunden). C***** S***** hatte jeweils Vormittagsdienst. In dieser Zeit wurde auch meist die Post zugestellt. Die zweite Halbtagskraft war zumeist am Nachmittag eingesetzt. Der Beklagte hatte von dem konkreten Exekutionsverfahren erstmals Kenntnis erlangt durch Zustellung der hier gegenständlichen Drittschuldnerklage. Im Betrieb des Beklagten gibt es einen gewissen Platz, wo jeweils die eingehende Post hinterlegt wird. Dem Beklagten war bewußt, daß Frau S***** finanziell in Schwierigkeiten war, so hatte er auch oftmals Anfragen von Inkassobüros. Während des Dienstverhältnisses von Frau S***** mit dem Beklagten hat es keine Probleme mit der Aushändigung von Poststücken gegeben; das Arbeitsverhältnis wurde auch aus rein wirtschaftlichen Gründen aufgelöst. Wenn der Beklagte persönlich anwesend war, dann hat er die Post persönlich übernommen. Wenn er nicht da war, unterschrieb Frau S***** keine Rückscheinbriefe.

Es kann nicht festgestellt werden, ob C***** S***** die vom Zusteller beurkundete Ankündigung eines zweiten Zustellversuches und die Verständigung über die Hinterlegung auf den sonst üblichen Platz für die Post gelegt hat, oder ob sie diese Benachrichtigungen dem Beklagten verheimlicht hat.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus:

Gemäß § 17 ZustG könne die Sendung beim zuständigen Postamt hinterlegt werden, wenn der Zusteller Grund zur Annahme habe, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Aufgabestelle aufhalte, wobei der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen sei. Die Verständigung könne an der Abgabenstelle zurückgelassen werden. Nach § 17 Abs. 4 ZustG sei die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die Verständigung über die Hinterlegung oder die Verständigung über einen zweiten Zustellversuch bei Zustellung zu eigenen Händen beschädigt oder entfernt worden sei. Daß der Zustellnachweis im Exekutionsakt vom Zusteller nicht tatsachenwidrig ausgefüllt worden wäre, sei unbestritten. Es seien daher jedenfalls sämtliche Erfordernisse für eine wirksame Zustellung gemäß § 17 ZustG gegeben. Im übrigen sei dem Beklagten die Aufforderung zur Drittschuldnererklärung auch nach den Grundsätzen des § 862a ABGB zugegangen, weil sie in den Machtbereich des Empfänger gelangt sei und daher Störungen nurmehr in seiner Sphäre, nicht jedoch beim Absender oder der Übermittlungsanstalt möglich seien. Ob der Empfänger von der zugegangenen Erklärung tatsächlich Kenntnis nehme, sei unerheblich. Durch das Abstellen auf den Zugang werde das Risiko des Verlustes der abgegebenen Erklärung am Wege zum Empfänger angemessen verteilt.Gemäß Paragraph 17, ZustG könne die Sendung beim zuständigen Postamt hinterlegt werden, wenn der Zusteller Grund zur Annahme habe, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Aufgabestelle aufhalte, wobei der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen sei. Die Verständigung könne an der Abgabenstelle zurückgelassen werden. Nach Paragraph 17, Absatz 4, ZustG sei die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die Verständigung über die Hinterlegung oder die Verständigung über einen zweiten Zustellversuch bei Zustellung zu eigenen Händen beschädigt oder entfernt worden sei. Daß der Zustellnachweis im Exekutionsakt vom Zusteller nicht tatsachenwidrig ausgefüllt worden wäre, sei unbestritten. Es seien daher jedenfalls sämtliche Erfordernisse für eine wirksame Zustellung gemäß Paragraph 17, ZustG gegeben. Im übrigen sei dem Beklagten die Aufforderung zur Drittschuldnererklärung auch nach den Grundsätzen des Paragraph 862 a, ABGB zugegangen, weil sie in den Machtbereich des Empfänger gelangt sei und daher Störungen nurmehr in seiner Sphäre, nicht jedoch beim Absender oder der Übermittlungsanstalt möglich seien. Ob der Empfänger von der zugegangenen Erklärung tatsächlich Kenntnis nehme, sei unerheblich. Durch das Abstellen auf den Zugang werde das Risiko des Verlustes der abgegebenen Erklärung am Wege zum Empfänger angemessen verteilt.

Selbst wenn die Zeugen C***** S***** die Benachrichtigungen der Post nicht weitergeleitet hätte, liege somit eine wirksame Zustellung nach dem ZustG als auch ein Zugang nach § 862a ABGB vor. Es wäre auch "unerträglich" würde man eine betreibende Partei mit den Risiken der in der Sphäre des Drittschuldner liegenden Umstände belasten, wenn die betreibende Partei die richtige Adresse im Zustellantrag angegeben und auch die Post nach den bestehenden Vorschriften gehandelt habe.Selbst wenn die Zeugen C***** S***** die Benachrichtigungen der Post nicht weitergeleitet hätte, liege somit eine wirksame Zustellung nach dem ZustG als auch ein Zugang nach Paragraph 862 a, ABGB vor. Es wäre auch "unerträglich" würde man eine betreibende Partei mit den Risiken der in der Sphäre des Drittschuldner liegenden Umstände belasten, wenn die betreibende Partei die richtige Adresse im Zustellantrag angegeben und auch die Post nach den bestehenden Vorschriften gehandelt habe.

Gemäß § 301 Abs. 3 EO habe der Drittschuldner die Kosten des Drittschulderprozeßes trotz seines Obsiegens zu tragen, wenn der Drittschuldner seine Pflicht zur Abgabe der Drittschuldnererklärung schuldhaft nicht erfüllt habe. Da die Aufforderung zur Drittschuldnererklärung dem Beklagten wirksam zugestellt worden und ihm zugegangen sei habe er seine daraus erfließende Pflicht zwingend auch schuldhaft verletzt, wobei er jedenfalls für das Verhalten seiner Angestellten einzustehen habe, nämlich auch dann, wenn ihm, wie möglicherweise im vorliegenden Fall, die postalische Benachrichtigung vorenthalten worden seien (§ 1313a ABGB).Gemäß Paragraph 301, Absatz 3, EO habe der Drittschuldner die Kosten des Drittschulderprozeßes trotz seines Obsiegens zu tragen, wenn der Drittschuldner seine Pflicht zur Abgabe der Drittschuldnererklärung schuldhaft nicht erfüllt habe. Da die Aufforderung zur Drittschuldnererklärung dem Beklagten wirksam zugestellt worden und ihm zugegangen sei habe er seine daraus erfließende Pflicht zwingend auch schuldhaft verletzt, wobei er jedenfalls für das Verhalten seiner Angestellten einzustehen habe, nämlich auch dann, wenn ihm, wie möglicherweise im vorliegenden Fall, die postalische Benachrichtigung vorenthalten worden seien (Paragraph 1313 a, ABGB).

Gegen dieses Urteil richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, dieses dahin abzuändern, daß dem Kläger der Kostenersatz auferlegt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt (ON 25).

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Der Kläger vertritt die Ansicht, daß ihn kein Verschulden an der Nichtabgabe der Drittschuldneräußerung treffe, weil er festgestellter Maßen niemals Kenntnis von den Zustellversuchen und von der Verständigung über die Hinterlegung erlangt habe. Wenn das Erstgericht vermeine, er hätte für das Verhalten der damaligen Angestellten Christine Stuchlik nach § 1313a ABGB einzustehen so beziehe sich diese Norm nur auf die Erfüllung vertraglicher, nicht jedoch gesetzlicher Pflichten. Er stehe jedoch zum Kläger in keinem Vertragsverhältnis. Es käme daher lediglich eine Haftung nach 1315 ABGB in Betracht. Ein Vorbringen, daß es sich bei C***** S***** um eine untüchtige Person im Sinne des § 1315 ABGB gehandelt hätte, sei jedoch niemals erstattet worden. Der Kläger sei daher seiner Behauptungs- und Beweispflicht in seinem Umfang nicht nachgekommen. Die von der verpflichteten Partei und Zeugin C***** S***** zu verrichtende Tätigkeit sei die eines Solariumswartes gewesen, nicht jedoch einer Sekretärin so daß bereits unter diesem Gesichtspunkt die Untüchtigkeit nach § 1315 ABGB nicht vorliege.Der Kläger vertritt die Ansicht, daß ihn kein Verschulden an der Nichtabgabe der Drittschuldneräußerung treffe, weil er festgestellter Maßen niemals Kenntnis von den Zustellversuchen und von der Verständigung über die Hinterlegung erlangt habe. Wenn das Erstgericht vermeine, er hätte für das Verhalten der damaligen Angestellten Christine Stuchlik nach Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen so beziehe sich diese Norm nur auf die Erfüllung vertraglicher, nicht jedoch gesetzlicher Pflichten. Er stehe jedoch zum Kläger in keinem Vertragsverhältnis. Es käme daher lediglich eine Haftung nach 1315 ABGB in Betracht. Ein Vorbringen, daß es sich bei C***** S***** um eine untüchtige Person im Sinne des Paragraph 1315, ABGB gehandelt hätte, sei jedoch niemals erstattet worden. Der Kläger sei daher seiner Behauptungs- und Beweispflicht in seinem Umfang nicht nachgekommen. Die von der verpflichteten Partei und Zeugin C***** S***** zu verrichtende Tätigkeit sei die eines Solariumswartes gewesen, nicht jedoch einer Sekretärin so daß bereits unter diesem Gesichtspunkt die Untüchtigkeit nach Paragraph 1315, ABGB nicht vorliege.

Dieser Ansicht ist nicht beizupflichten.

Der Drittschuldner haftet nach den Bestimmungen der EO-Novelle 1991 (§§ 292g Abs 1, § 301 Abs. 3 EO) grundsätzlich nur dann, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen (§ 1313a ABGB) ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn dem Drittschuldner eine auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen sei. Die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlichem Ausmaß nicht verletzt worden ist. Die Beweislast trifft dabei für das Nichtvorliegen eines "groben" Verschuldens den Drittschuldner. Nur bei der Nichtabgabe der Drittschuldnererklärung wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet, bei der Erklärung über Unterhaltspflichten nur für wissentlich unrichtige Angaben (vgl. ARD 4586/38/94 = hg. 34 Ra 159/93). Die Ansicht des Beklagten, daß er für ein allfälliges Verschulden der C***** S***** gemäß § 1313a ABGB nicht einzustehen habe, ist daher unzutreffend. Bei seiner Argumentation übersieht der Beklagte ferner, daß für die Haftung nach § 1313a ABGB ausreicht, daß zwischen dem Haftpflichtigen und dem Geschädigten ein Schuldverhältnis besteht, das nicht notwendigerweise ein Vertragsverhältnis sein muß. Verpflichtungen öffentlichen Rechtes kommen privatrechtlichen Verpflichtungen gleich, wenn sie einer von vornherein bestimmten Person gegenüber bestehen (MGA ABGB34 § 1313a/9). Gemäß § 301 Abs. 2 EO hat der Drittschuldner seine Erklärung dem Exekutionsgericht, eine Abschrift davon dem betreibenden Gläubiger zu übersenden. Im Hinblick auf diese Veretlichung kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Pflicht zur Abgabe der Drittschuldnererklärung aufgrund öffentlich rechtlicher Verpflichtung auch gegenüber dem betreibenden Gläubiger, hier dem Kläger, besteht. Die Argumentation des Beklagten, daß er für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfin C***** S***** nicht einzustehen habe, geht daher ins Leere. Dies ist somit keine Besorgungsgehilfin im Sinne des § 1315 ABGB. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes ist daher zutreffend und genügt es zur Vermeidung von Wiederholungen auch darauf zu verweisen (§§ 2 ASGG 526 Abs. 3 ZPO).Der Drittschuldner haftet nach den Bestimmungen der EO-Novelle 1991 (Paragraphen 292 g, Absatz eins,, Paragraph 301, Absatz 3, EO) grundsätzlich nur dann, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen (Paragraph 1313 a, ABGB) ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn dem Drittschuldner eine auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen sei. Die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlichem Ausmaß nicht verletzt worden ist. Die Beweislast trifft dabei für das Nichtvorliegen eines "groben" Verschuldens den Drittschuldner. Nur bei der Nichtabgabe der Drittschuldnererklärung wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet, bei der Erklärung über Unterhaltspflichten nur für wissentlich unrichtige Angaben vergleiche ARD 4586/38/94 = hg. 34 Ra 159/93). Die Ansicht des Beklagten, daß er für ein allfälliges Verschulden der C***** S***** gemäß Paragraph 1313 a, ABGB nicht einzustehen habe, ist daher unzutreffend. Bei seiner Argumentation übersieht der Beklagte ferner, daß für die Haftung nach Paragraph 1313 a, ABGB ausreicht, daß zwischen dem Haftpflichtigen und dem Geschädigten ein Schuldverhältnis besteht, das nicht notwendigerweise ein Vertragsverhältnis sein muß. Verpflichtungen öffentlichen Rechtes kommen privatrechtlichen Verpflichtungen gleich, wenn sie einer von vornherein bestimmten Person gegenüber bestehen (MGA ABGB34 Paragraph 1313 a, /, 9,). Gemäß Paragraph 301, Absatz 2, EO hat der Drittschuldner seine Erklärung dem Exekutionsgericht, eine Abschrift davon dem betreibenden Gläubiger zu übersenden. Im Hinblick auf diese Veretlichung kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Pflicht zur Abgabe der Drittschuldnererklärung aufgrund öffentlich rechtlicher Verpflichtung auch gegenüber dem betreibenden Gläubiger, hier dem Kläger, besteht. Die Argumentation des Beklagten, daß er für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfin C***** S***** nicht einzustehen habe, geht daher ins Leere. Dies ist somit keine Besorgungsgehilfin im Sinne des Paragraph 1315, ABGB. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes ist daher zutreffend und genügt es zur Vermeidung von Wiederholungen auch darauf zu verweisen (Paragraphen 2, ASGG 526 Absatz 3, ZPO).

Es war daher dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG 40, 50 ZPO.

Die Entscheidung im Dreiersenat beruht auf § 11a Abs. 2 Z 2 lit. bDie Entscheidung im Dreiersenat beruht auf Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b,

ASGG.

Der Revisionsrekurs ist gemäß §§ 2 ASGG, 528 Abs. 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraphen 2, ASGG, 528 Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

EW00330 07A00889

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1999:0070RA00088.99H.0421.000

Dokumentnummer

JJT_19990421_OLG0009_0070RA00088_99H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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