Norm
EO §301 Abs3Rechtssatz
Der Drittschuldner haftet nach den Bestimmungen der EO-Novelle 1991 (§ 292 Abs. 1 301 Abs. 3 EO) grundsätzlich nur dann, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen (§ 1313a) ABGB ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn dem Drittschuldner eine auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist, die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlichem Ausmaß verletzt worden ist. die Beweislast trifft dabei für das Nichtvorliegen eines (groben) Verschuldens den Drittschuldner. Nur bei der Nichtabgabe der Drittschuldnererklärung wrid auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet, bei der Erklärung über Unterhaltspflichten nur fürwissentlich unrichtige Angaben. Auch wenn der Drittschuldner festgestellermaßen niemals Kenntnis von den Zustellversuchen und von der Verständigung über die Hinterlegung der Drittschuldnererklärung erlangt hat, haftet er dennoch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB, weil er auch zum betreibenden Gläubiger gemäß § 301 Abs. 2 EO in einem öffentlich rechtlichen Schuldverhältnis besteht, das privatrechtlichen Verpflichtungen gleichkommt (vgl. MGA ABGB 34 § 1313a ABGB/9; ARD 4586/38/94).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1999:RW0000329Dokumentnummer
JJR_19990421_OLG0009_0070RA00088_99H0000_001