Begründung: Rechtliche Beurteilung Der von den Revisionswerberinnen zur
Begründung: der Zulässigkeit der Revision dargestellten Auslegung des § 290 c EO iVm § 292 Abs 4 EO bedarf es bei dem gegebenen Sachverhalt nicht: Zweck des § 290 c EO ist die Regelung der bis zur Novelle strittigen Frage, auf welche Weise der Arbeitgeber einen dem Verpflichteten gewährten Vorschuß außerhalb des Anwendungsbereiches des § 293 Abs 3 EO einbringen kann (Fink/Schmidt, Han... mehr lesen...
Norm: EO §290cEO §292 Abs4
Rechtssatz: Daß dem Arbeitnehmer im Falle der Gewährung von Vorschüssen oder Darlehen mindestens die Hälfte des allgemeinen Grundbetrages zu verbleiben hat, ist zwingendes Recht. Gerät er, nachdem er den Vorschuß genommen hat, in Zahlungsschwierigkeiten und muß eine Lohnpfändung durchgeführt werden, so wäre es unbillig, ihm in diesen Fällen überhaupt nichts auszuzahlen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...