Die Erblasserin ist mit Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung, eines in den Ehepakten vom 5. September 1923 errichteten Erbvertrages und Testamentes, verstorben. Außer dem erblasserischen Witwer Franz K. waren noch zwei Kinder, Maria, verehelichte E., und Edith, verehelichte B., vorhanden. Die erstbezeichnete Tochter beteiligte sich trotz Ladung unter der Belehrung gemäß § 120 AußStrG. nicht an dem Verlassenschaftsverfahren. Auf Grund des vom erblasserischen Witwer erklärten Ver... mehr lesen...
Norm: EO §291KO §1
Rechtssatz: Pflichtteilsansprüche des Gemeinschuldners fallen nur in die Konkursmasse, soweit sie der Exekution unterworfen sind, das heißt erst wenn sie gerichtlich geltend gemacht oder anerkannt worden sind. Entscheidungstexte 6 Ob 200/69 Entscheidungstext OGH 17.09.1969 6 Ob 200/69 EvBl 1970/99 S 156 = NZ 1970,127 = SZ 42/130 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §762ABGB §1393EO §291EO §293
Rechtssatz: Der Pflichtteilsanspruch geht grundsätzlich auf den Erben des Berechtigten über, wenn letzterer den Tod des ersten Erblassers noch erlebt hat. Entscheidungstexte 3 Ob 160/60 Entscheidungstext OGH 22.12.1960 3 Ob 160/60 EvBl 1961/94 S 150 7 Ob 105/72 Entscheidungstext OGH 10.0... mehr lesen...
Norm: EO §291
Rechtssatz: Zur Auslegung des § 291 EO (Pfändbarkeit des Pflichtteilsanspruches). Entscheidungstexte 6 Ob 162/60 Entscheidungstext OGH 21.09.1960 6 Ob 162/60 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0003867 Dokumentnummer JJR_19600921_OGH0002_0060OB00162_6000000_001 mehr lesen...
Mit dem Beschluß vom 5. Mai 1955 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei die Pfändung und Überweisung des Anspruches des Verpflichteten gegen seine leibliche eheliche Mutter Maria M. auf Gewährung einer Ausstattung im Sinne des § 1231 ABGB. und eines bereits zu G 267/55 geltend gemachten Herausgabeanspruches. Gegen diese Exekutionsbewilligung erhob die verpflichtete Partei am 12. Mai 1955 insoweit Rekurs, als der Ausstattungsanspruch gepfändet wurde. Nach Erhebung des Rek... mehr lesen...
Begründung: Der betreibende Gläubiger beantragt auf Grund des vollstreckbaren Versäumungsurteiles vom 25. 2. 1954 zur Hereinbringung von S 663,81 und verschiedener Kosten die Exekution durch Pfändung und Überweisung des dem Verpflichteten auf Grund der Abhandlungspflege des öffentlichen Notars Wilhelm J***** in der Verlassenschaft nach seinem am 11. 10. 1953 verstorbenen Vater Max R***** A 217/53 des BG. Lilienfeld zustehenden Erb- und Pflichtteilsanspruch auf Zahlung von 1500 S, we... mehr lesen...
Norm: EO §54 Abs1 Z3EO §291
Rechtssatz: Greift der betreibende Gläubiger auf eine Pflichtteilsforderung des Verpflichteten, hat er im Exekutionsantrag zu behaupten und allenfalls zu beweisen, daß der Pflichtteilsanspruch bereits durch Vertrag oder Vergleich anerkannt ist oder daß er gegen den Schuldner gerichtlich geltend gemacht worden ist. Entscheidungstexte 3 Ob 449/54 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: EO §291
Rechtssatz: Gemäß § 291 EO ist der Pflichtteilsanspruch nur dann pfändbar, wenn er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist. Als ein obligatorischer Anspruch gegen den Nachlaß bzw nach der Einantwortung gegen die Erben müßte dieser Vertrag oder Vergleich mit dem Schuldner, also dem Nachlaß oder den Erben geschlossen worden sein. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1325 E1EO §291
Rechtssatz: Der Anspruch auf Schmerzengeld ist durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden übertragbar, auch wenn er nicht anerkannt oder eingeklagt ist. Das Judikat Nr 204, Amtliche Sammlung Nr 1503, ist infolge der Novellierung der §§ 290 und 293 EO durch die Exekutionsnovelle 1922, BGBl Nr 460, nur mehr auf die Vererbung des Schmerzengeldes anzuwenden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §291
Rechtssatz: Unzulässigkeit der Pfändung eines Pflichtteilsanspruches. Entscheidungstexte 2 Ob 599/24 Entscheidungstext OGH 20.08.1924 2 Ob 599/24 SZ 6/253 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0003815 Dokumentnummer JJR_19240820_OGH0002_0020OB00599_2400000_001 mehr lesen...