Norm: ABGB §1101EO §285 Abs3
Rechtssatz: Die Anmeldung von Ansprüchen zur Verteilungstagsatzung ist nach dem eindeutigen Inhalte der Bestimmung des § 285 Abs 3 EO bei der Verteilung des Erlöses nur dann zu berücksichtigen, wenn sie der Anberaumung der Verteilungstagsatzung nachfolgt, weil nur dadurch die vom Gesetz vorgesehene Aufforderung zur Anmeldung befolgt werden kann (hier: Geltendmachung des Pfandrechtes nach § 1101 ABGB). ... mehr lesen...
Norm: EO §42 Z5 I5EO §285 Abs3
Rechtssatz: Der betreibende Gläubiger, der zur Hereinbringung seiner Forderung den Verkauf der Fahrnisse des Verpflichteten beantragt hat, braucht seinen Anspruch zur Meistbotsverteilung dann nicht anzumelden, wenn die Exekution infolge Einbringens einer Exszindierungsklage gemäß § 42 Z 5 EO aufgeschoben wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 875/34 Entscheidungs... mehr lesen...