RS OGH 1965/9/2 3Ob132/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1965
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Norm

ABGB §1101
EO §285 Abs3

Rechtssatz

Die Anmeldung von Ansprüchen zur Verteilungstagsatzung ist nach dem eindeutigen Inhalte der Bestimmung des § 285 Abs 3 EO bei der Verteilung des Erlöses nur dann zu berücksichtigen, wenn sie der Anberaumung der Verteilungstagsatzung nachfolgt, weil nur dadurch die vom Gesetz vorgesehene Aufforderung zur Anmeldung befolgt werden kann (hier: Geltendmachung des Pfandrechtes nach § 1101 ABGB).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 132/63
    Entscheidungstext OGH 02.09.1965 3 Ob 132/63
    MietSlg 17172

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0003760

Dokumentnummer

JJR_19650902_OGH0002_0030OB00132_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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