Norm
ABGB §1101Rechtssatz
Die Anmeldung von Ansprüchen zur Verteilungstagsatzung ist nach dem eindeutigen Inhalte der Bestimmung des § 285 Abs 3 EO bei der Verteilung des Erlöses nur dann zu berücksichtigen, wenn sie der Anberaumung der Verteilungstagsatzung nachfolgt, weil nur dadurch die vom Gesetz vorgesehene Aufforderung zur Anmeldung befolgt werden kann (hier: Geltendmachung des Pfandrechtes nach § 1101 ABGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0003760Dokumentnummer
JJR_19650902_OGH0002_0030OB00132_6300000_001