RS OGH 1934/11/13 1Ob875/34, 3Ob463/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1934
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Norm

EO §42 Z5 I5
EO §285 Abs3

Rechtssatz

Der betreibende Gläubiger, der zur Hereinbringung seiner Forderung den Verkauf der Fahrnisse des Verpflichteten beantragt hat, braucht seinen Anspruch zur Meistbotsverteilung dann nicht anzumelden, wenn die Exekution infolge Einbringens einer Exszindierungsklage gemäß § 42 Z 5 EO aufgeschoben wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 875/34
    Entscheidungstext OGH 13.11.1934 1 Ob 875/34
    Veröff: SZ 16/220
  • 3 Ob 463/57
    Entscheidungstext OGH 16.10.1957 3 Ob 463/57
    Beisatz: Maßgebend für den Bestand des Pfandrechtes ist nur der Zeitpunkt des Verkaufes der gepfändeten Gegenstände, nicht der Zeitpunkt der Verteilungstagsatzung oder gar des Verteilungsbeschlusses. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0001836

Dokumentnummer

JJR_19341113_OGH0002_0010OB00875_3400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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