TE OGH 2001/4/24 10Ob87/01v

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Veröffentlicht am 24.04.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wohnbaugesellschaft ***** Gemeinnützige Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Halbreiner, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Mag. Herbert S*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 16.812,47 sA und Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 6. Dezember 2000, GZ 3 R 284/00g-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes beruht auf dem durch die Judikatur vorgegebenen Grundsatz, wonach eine ungenaue oder unrichtige Bezeichnung des Bestandobjektes präzisiert bzw korrigiert werden kann, wenn für den Prozessgegner klar sein musste, worauf sich die Aufkündigung - bzw im vorliegenden Fall die Räumungsklage - bezieht. "Unwesentliche Fehler" in der Bezeichnung des Bestandobjektes, die keinen Zweifel an seiner Identität aufkommen lassen, wurden dabei auch bereits in der früheren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für verbesserungszugänglich erachtet (7 Ob 105/00t; 6 Ob 206/97f; 8 Ob 635/91 mwN uva; RIS-Justiz RS0000083; RS0044808). Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass zwischen den Parteien noch weitere Bestandverhältnisse bestanden und sich auch das Prozessvorbringen des Beklagten ausdrücklich auf die Wohnung top 10 im Haus G***** 11 bezogen hat, sodass für den Beklagten kein Zweifel daran bestehen konnte, dass das Mietzins- und Räumungsbegehren auch nur dieses Bestandobjekt zum Gegenstand haben konnte. Die Zulassung der Berichtigung einer unrichtigen Bezeichnung des Bestandobjektes hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (5 Ob 1532/91 ua). Der vom Revisionswerber in diesem Zusammenhang auch geltend gemachte Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO stellt nach ständiger Judikatur eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, die vom Rechtsmittelgericht nur in der nächsthöheren Instanz wahrgenommen werden kann (SZ 42/138; RdW 1991, 300 uva). Im hier vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht einen solchen Verstoß und damit einen Verfahrensmangel verneint. Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können aber nach der Judikatur (RIS-Justiz RS0042963) in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden.Die Entscheidung des Berufungsgerichtes beruht auf dem durch die Judikatur vorgegebenen Grundsatz, wonach eine ungenaue oder unrichtige Bezeichnung des Bestandobjektes präzisiert bzw korrigiert werden kann, wenn für den Prozessgegner klar sein musste, worauf sich die Aufkündigung - bzw im vorliegenden Fall die Räumungsklage - bezieht. "Unwesentliche Fehler" in der Bezeichnung des Bestandobjektes, die keinen Zweifel an seiner Identität aufkommen lassen, wurden dabei auch bereits in der früheren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für verbesserungszugänglich erachtet (7 Ob 105/00t; 6 Ob 206/97f; 8 Ob 635/91 mwN uva; RIS-Justiz RS0000083; RS0044808). Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass zwischen den Parteien noch weitere Bestandverhältnisse bestanden und sich auch das Prozessvorbringen des Beklagten ausdrücklich auf die Wohnung top 10 im Haus G***** 11 bezogen hat, sodass für den Beklagten kein Zweifel daran bestehen konnte, dass das Mietzins- und Räumungsbegehren auch nur dieses Bestandobjekt zum Gegenstand haben konnte. Die Zulassung der Berichtigung einer unrichtigen Bezeichnung des Bestandobjektes hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (5 Ob 1532/91 ua). Der vom Revisionswerber in diesem Zusammenhang auch geltend gemachte Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO stellt nach ständiger Judikatur eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, die vom Rechtsmittelgericht nur in der nächsthöheren Instanz wahrgenommen werden kann (SZ 42/138; RdW 1991, 300 uva). Im hier vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht einen solchen Verstoß und damit einen Verfahrensmangel verneint. Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können aber nach der Judikatur (RIS-Justiz RS0042963) in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden.

Geht man aber von der Zulässigkeit dieser Berichtigung der Bezeichnung des Bestandobjektes aus, liegt auch der vom Revisionswerber geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinn des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nicht vor, weil das Bestandverhältnis des Beklagten an der Wohnung top 10 im Haus G***** 11 ohnedies Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Erstgericht war und der Beklagte daher zu dieser Sache vor Gericht verhandeln konnte und auch tatsächlich vorhandelt hat. Der weiters geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RIS-Justiz RS0007484). Davon kann hier jedoch keine Rede sein.Geht man aber von der Zulässigkeit dieser Berichtigung der Bezeichnung des Bestandobjektes aus, liegt auch der vom Revisionswerber geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinn des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO nicht vor, weil das Bestandverhältnis des Beklagten an der Wohnung top 10 im Haus G***** 11 ohnedies Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Erstgericht war und der Beklagte daher zu dieser Sache vor Gericht verhandeln konnte und auch tatsächlich vorhandelt hat. Der weiters geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RIS-Justiz RS0007484). Davon kann hier jedoch keine Rede sein.

Das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO führt zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision.Das Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO führt zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision.

Anmerkung

E61690 10A00871

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0100OB00087.01V.0424.000

Dokumentnummer

JJT_20010424_OGH0002_0100OB00087_01V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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