Das Rekursgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die Gründe: der angefochtenen Entscheidung für zutreffend, sodass es grundsätzlich mit diesem Hinweis sein Bewenden hat (§§ 500a, 526 Abs 3 ZPO iVm § 78 EO). Im Hinblick auf die Rekursausführungen wird noch folgende
Begründung: beigefügt: Das Rekursgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die
Gründe: der angefochtenen Entscheidung für zutreffend, sodass es grundsätzlich m... mehr lesen...
Norm: EO §§253a Abs2. 253b. 74 Abs1
Rechtssatz: Kosten für die Teilnahme des Betreibenden am Vollzug einer Fahrnisexekution sind nur zuzusprechen, wenn Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art zu befürchten sind; das dem Betreibenden in § 253a Abs 2 EO eingeträumte Fragerecht rechtfertigt für sich allein nicht den Zuspruch von Interventionskosten. Entscheidungstexte 1 R 196/06b ... mehr lesen...