Entscheidungen zu § 253a Abs. 2 EO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE OGH 2006/8/31 1R196/06b

Das Rekursgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die Gründe: der angefochtenen Entscheidung für zutreffend, sodass es grundsätzlich mit diesem Hinweis sein Bewenden hat (§§ 500a, 526 Abs 3 ZPO iVm § 78 EO). Im Hinblick auf die Rekursausführungen wird noch folgende
Begründung: beigefügt: Das Rekursgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die
Gründe: der angefochtenen Entscheidung für zutreffend, sodass es grundsätzlich m... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 31.08.2006

RS OGH 2006/8/31 1R196/06b

Norm: EO §§253a Abs2. 253b. 74 Abs1
Rechtssatz: Kosten für die Teilnahme des Betreibenden am Vollzug einer Fahrnisexekution sind nur zuzusprechen, wenn Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art zu befürchten sind; das dem Betreibenden in § 253a Abs 2 EO eingeträumte Fragerecht rechtfertigt für sich allein nicht den Zuspruch von Interventionskosten. Entscheidungstexte 1 R 196/06b ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 31.08.2006

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