RS OGH 2006/8/31 1R196/06b

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Veröffentlicht am 31.08.2006
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Norm

EO §§253a Abs2. 253b. 74 Abs1

Rechtssatz

Kosten für die Teilnahme des Betreibenden am Vollzug einer Fahrnisexekution sind nur zuzusprechen, wenn Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art zu befürchten sind; das dem Betreibenden in § 253a Abs 2 EO eingeträumte Fragerecht rechtfertigt für sich allein nicht den Zuspruch von Interventionskosten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2006:RKL0000019

Dokumentnummer

JJR_20060831_LGKL729_00100R00196_06B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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