Kopf
REPUBLIK ÖSTERREICH
Landesgericht Klagenfurt
Das Landesgericht Klagenfurt hat als Rekursgericht durch die Richterinnen Dr. Mikulan (Vorsitz), Dr. Steflitsch und Dr. Emmer-Kropiunig in der Exekutionssache der betreibenden Partei *****, vertreten durch Dr. Gerhard Fink, Dr. Peter Bernhart und Dr. Bernhard Fink, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die verpflichteten Partei *****, wegen € 8.752,32 s. A., über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 30. Juni 2006, 9 E 766/06z-24, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs, dessen Kosten die Rekurswerberin selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 78 EO).Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO).
Begründung:
Text
Das Rekursgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die Gründe der angefochtenen Entscheidung für zutreffend, sodass es grundsätzlich mit diesem Hinweis sein Bewenden hat (§§ 500a, 526 Abs 3 ZPO iVm § 78 EO). Im Hinblick auf die Rekursausführungen wird noch folgende Begründung beigefügt:Das Rekursgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die Gründe der angefochtenen Entscheidung für zutreffend, sodass es grundsätzlich mit diesem Hinweis sein Bewenden hat (Paragraphen 500 a,, 526 Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO). Im Hinblick auf die Rekursausführungen wird noch folgende Begründung beigefügt:
Rechtliche Beurteilung
Ob die Beteiligungen an den Vollzügen der Fahrnisexekution am 14. und 23. März sowie am 21. Juni 2006 zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, ist hier, wie die Rekurswerberin richtig aufzeigt, weil eine € 2.000,-- übersteigende Forderung betrieben wird, gem § 253b EO prüfbar und nach § 74 Abs 1 EO zu beurteilen:Ob die Beteiligungen an den Vollzügen der Fahrnisexekution am 14. und 23. März sowie am 21. Juni 2006 zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, ist hier, wie die Rekurswerberin richtig aufzeigt, weil eine € 2.000,-- übersteigende Forderung betrieben wird, gem Paragraph 253 b, EO prüfbar und nach Paragraph 74, Absatz eins, EO zu beurteilen:
Nach stRsp des erkennenden Senates (1 R 437/89, 1 R 175/04m, 1 R 94/05a, zuletzt 1 R 99/06p je mwN) sind die Kosten für die Teilnahme des Betreibenden am versuchten oder bewirkten Vollzug einer Fahrnisexekution nur zuzusprechen, wenn er nach gewissenhafter Prüfung aller Umstände vor Beginn der Amtshandlung seine Beteiligung für notwendig halten durfte. Dies wird dann der Fall sein, wenn beim Vollzug Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art, die der Gerichtsvollzieher voraussichtlich allein nicht meistern kann, zu befürchten sind. Die abstrakte Möglichkeit des Erfolges einer Beteiligung genügt allerdings nicht (Heller-Berger-Stix 737). Solche Schwierigkeiten können vor allem dann auftreten, wenn eine höhere Forderung hereinzubringen ist, doch sind auch bei höheren Forderungen nicht grundsätzlich und schon von vornherein ohne weitere Prüfung Kosten für die Beteiligung zuzusprechen, sondern nur, wenn Schwierigkeiten der genannten Art zu erwarten sind. Ebenso rechtfertigt das dem Betreibenden in § 253a Abs 2 EO eingeräumte Fragerecht für sich allein noch nicht den Zuspruch von Interventionskosten (1 R 95/06z des Landesgerichtes Klagenfurt; Mini in Burgstaller/Deixler, EO, RZ 10 zu § 253a EO; aA die von der Betreibende zitierte, allerdings vereinzelt gebliebene Entscheidung 3 R 576/92 des Landesgerichtes Klagenfurt).Nach stRsp des erkennenden Senates (1 R 437/89, 1 R 175/04m, 1 R 94/05a, zuletzt 1 R 99/06p je mwN) sind die Kosten für die Teilnahme des Betreibenden am versuchten oder bewirkten Vollzug einer Fahrnisexekution nur zuzusprechen, wenn er nach gewissenhafter Prüfung aller Umstände vor Beginn der Amtshandlung seine Beteiligung für notwendig halten durfte. Dies wird dann der Fall sein, wenn beim Vollzug Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art, die der Gerichtsvollzieher voraussichtlich allein nicht meistern kann, zu befürchten sind. Die abstrakte Möglichkeit des Erfolges einer Beteiligung genügt allerdings nicht (Heller-Berger-Stix 737). Solche Schwierigkeiten können vor allem dann auftreten, wenn eine höhere Forderung hereinzubringen ist, doch sind auch bei höheren Forderungen nicht grundsätzlich und schon von vornherein ohne weitere Prüfung Kosten für die Beteiligung zuzusprechen, sondern nur, wenn Schwierigkeiten der genannten Art zu erwarten sind. Ebenso rechtfertigt das dem Betreibenden in Paragraph 253 a, Absatz 2, EO eingeräumte Fragerecht für sich allein noch nicht den Zuspruch von Interventionskosten (1 R 95/06z des Landesgerichtes Klagenfurt; Mini in Burgstaller/Deixler, EO, RZ 10 zu Paragraph 253 a, EO; aA die von der Betreibende zitierte, allerdings vereinzelt gebliebene Entscheidung 3 R 576/92 des Landesgerichtes Klagenfurt).
Diese Rechtsansicht beruht auf der Überlegung, dass sich das Recht des Betreibenden auf Beteiligung am Vollzug zwar aus § 32 EO ergibt, dass aber wegen der Amtswegigkeit des Vollzuges (§ 16 EO) dem Gerichtsvollzieher die Verpflichtung obliegt, das Notwendige von sich aus vorzukehren, um den Vollzug soweit durchzuführen, dass das Ziel seiner Tätigkeit, nämlich die Befriedigung des Betreibenden, erreicht wird. Unabhängig vom Gesagten müsste die Beteiligung des Betreibenden am Vollzug auch dann als zur Rechtsverwirklichung notwendig angesehen werden, wenn der Vollzug ohne seine Mitwirkung fruchtlos gewesen wäre oder einen geringeren Erfolg erbracht hätte. Daraus ergibt sich, dass dem Betreibenden zwar jederzeit die Teilnahme am Vollzug freisteht, dass er jedoch die Kosten nur unter den oben angeführten Voraussetzungen als notwendige Kosten des Exekutionsverfahrens iS des § 74 Abs 1 EO beanspruchen kann.Diese Rechtsansicht beruht auf der Überlegung, dass sich das Recht des Betreibenden auf Beteiligung am Vollzug zwar aus Paragraph 32, EO ergibt, dass aber wegen der Amtswegigkeit des Vollzuges (Paragraph 16, EO) dem Gerichtsvollzieher die Verpflichtung obliegt, das Notwendige von sich aus vorzukehren, um den Vollzug soweit durchzuführen, dass das Ziel seiner Tätigkeit, nämlich die Befriedigung des Betreibenden, erreicht wird. Unabhängig vom Gesagten müsste die Beteiligung des Betreibenden am Vollzug auch dann als zur Rechtsverwirklichung notwendig angesehen werden, wenn der Vollzug ohne seine Mitwirkung fruchtlos gewesen wäre oder einen geringeren Erfolg erbracht hätte. Daraus ergibt sich, dass dem Betreibenden zwar jederzeit die Teilnahme am Vollzug freisteht, dass er jedoch die Kosten nur unter den oben angeführten Voraussetzungen als notwendige Kosten des Exekutionsverfahrens iS des Paragraph 74, Absatz eins, EO beanspruchen kann.
Im vorliegenden Fall soll eine Forderung von € 8.752,32 s. A. einbringlich gemacht werden. Ein Vollzug (am 5. Juli 2004) blieb erfolglos iS der §§ 253a und 47 Abs 1 Z 1 EO, weil beim Verpflichteten keine pfändbaren Sachen vorgefunden wurden (vgl Mini aaO RZ 6), weshalb mit der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses mit dem Verpflichteten am Vollzugsort zu rechnen war.Im vorliegenden Fall soll eine Forderung von € 8.752,32 s. A. einbringlich gemacht werden. Ein Vollzug (am 5. Juli 2004) blieb erfolglos iS der Paragraphen 253 a und 47 Absatz eins, Ziffer eins, EO, weil beim Verpflichteten keine pfändbaren Sachen vorgefunden wurden vergleiche Mini aaO RZ 6), weshalb mit der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses mit dem Verpflichteten am Vollzugsort zu rechnen war.
Nun hat die Betreibende ihr Einschreiten bei allen Vollzügen nur wegen der Höhe der einzubringenden Forderung, beim Vollzug am 21. Juni 2006 auch noch deswegen als notwendig iS des § 74 EO erachtet, weil mit der Aufnahme des Vermögensverzeichnisses und in diesem Zusammenhang mit der Ausübung ihres Fragerechtes zu rechnen gewesen sei. Darüber hinaus gehend hat sie aber - wie von der oben dargelegten Rechtsprechung verlangt - konkrete Gründe für die Notwendigkeit ihrer Teilnahme, etwa warum sie welche Frage gestellt hätte, nicht aufgezeigt. Schon weil sie solche Umstände in ihrem Rekurs nicht aufzeigt, ist auf ihre Ausführungen im Zusammenhang mit der „Zeitnot" beim Verzeichnen der Kosten nicht einzugehen. Zusammengefasst folgt, dass der Zuspruch von Beteiligungskosten an der zentralen Kostenbestimmung des § 74 EO scheitert. Aus den dargelegten Gründen war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Nun hat die Betreibende ihr Einschreiten bei allen Vollzügen nur wegen der Höhe der einzubringenden Forderung, beim Vollzug am 21. Juni 2006 auch noch deswegen als notwendig iS des Paragraph 74, EO erachtet, weil mit der Aufnahme des Vermögensverzeichnisses und in diesem Zusammenhang mit der Ausübung ihres Fragerechtes zu rechnen gewesen sei. Darüber hinaus gehend hat sie aber - wie von der oben dargelegten Rechtsprechung verlangt - konkrete Gründe für die Notwendigkeit ihrer Teilnahme, etwa warum sie welche Frage gestellt hätte, nicht aufgezeigt. Schon weil sie solche Umstände in ihrem Rekurs nicht aufzeigt, ist auf ihre Ausführungen im Zusammenhang mit der „Zeitnot" beim Verzeichnen der Kosten nicht einzugehen. Zusammengefasst folgt, dass der Zuspruch von Beteiligungskosten an der zentralen Kostenbestimmung des Paragraph 74, EO scheitert. Aus den dargelegten Gründen war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.
Landesgericht Klagenfurt
als Rekursgericht
Anmerkung
EKL00024 1R196.06bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2006:00100R00196.06B.0831.000Dokumentnummer
JJT_20060831_LGKL729_00100R00196_06B0000_000