Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO §252h
Rechtssatz: Die in § 252h EO festgelegte Sperrfrist gilt nicht, wenn der betreibende Gläubiger bescheinigt, dass beim Verpflichteten zwischenzeitig pfändbare Gegenstände vorhanden sind. Dies ist ua dann der Fall, wenn die verpflichtete Partei an der angegebenen Geschäftsadresse (Würstelstand) bereits mehrfach Teilzahlungen geleistet hat. Die Frage, ob durch eine Teilzahlung ein ergebnisloser Vollzugsversuch vorliegt kann dahinste... mehr lesen...
Norm: EO §252h
Rechtssatz: Ein erstmaliger Vollzug durch Pfändung bestimmter - wenn auch nach ihrem Bleistiftwert die betriebene Forderung nicht voll deckender - Fahrnisse kann auch bei extensiver Auslegung dieser Bestimmung nicht als ergebnisloser Vollzugsversuch angesehen werden. Entscheidungstexte 3 Ob 340/98s Entscheidungstext OGH 13.01.1999 3 Ob 340/98s ... mehr lesen...