Norm
EO §252hRechtssatz
Die in § 252h EO festgelegte Sperrfrist gilt nicht, wenn der betreibende Gläubiger bescheinigt, dass beim Verpflichteten zwischenzeitig pfändbare Gegenstände vorhanden sind. Dies ist ua dann der Fall, wenn die verpflichtete Partei an der angegebenen Geschäftsadresse (Würstelstand) bereits mehrfach Teilzahlungen geleistet hat. Die Frage, ob durch eine Teilzahlung ein ergebnisloser Vollzugsversuch vorliegt kann dahinstehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fahrnisexekution; neuerlicher Vollzug; ergebnisloser Vollzugsversuch; Sperrfrist; Teilzahlungen; Tageseinnahmen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2003:RES0000013Dokumentnummer
JJR_20031001_LG00309_01300R00243_03P0000_001