Entscheidungen zu § 200a EO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE OGH 2004/12/22 13R328/04i

Beschluss gefasst: Rechtliche Beurteilung Mit der EO-Novelle 2000 BGBl. I 2000/59 wurde § 200a EO eingefügt. Diese Bestimmung, die auf Exekutionsverfahren anzuwenden ist, in denen der Exekutionsantrag - wie gegenständlich - nach dem 30. September 2000 bei Gericht eingelangt ist, ermöglicht eine Aufschiebung der Exekution, wenn zwischen den Parteien eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Dieser Aufschub ist bis zum Beginn der Versteigerung möglich. Die Ve... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 22.12.2004

RS OGH 2004/12/22 13R328/04i

Norm: EO §200aEO §45a
Rechtssatz: Aus § 405 Abs. 6 EO ist nicht abzuleiten, dass die Wirkungen eines im Jahr 2003 gefassten Aufschiebungsbeschlusses nach § 200a EO aF durch die EO-Novelle 2003 verändert werden. Es kann aus § 405 Abs. 6 EO somit nicht abgeleitet werden, dass in bereits gefasste Beschlüsse eingegriffen wird. Die mit der Aufschiebung nach § 200a EO idF vor der EO-Novelle 2003 verbundene Wirkung, dass Exekutionen bereits nach einem... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.12.2004

RS OGH 2004/7/23 1R138/04f

Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 23.07.2004

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