RS OGH 2004/12/22 13R328/04i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2004
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Norm

EO §200a
EO §45a

Rechtssatz

Aus § 405 Abs. 6 EO ist nicht abzuleiten, dass die Wirkungen eines im Jahr 2003 gefassten Aufschiebungsbeschlusses nach § 200a EO aF durch die EO-Novelle 2003 verändert werden. Es kann aus § 405 Abs. 6 EO somit nicht abgeleitet werden, dass in bereits gefasste Beschlüsse eingegriffen wird. Die mit der Aufschiebung nach § 200a EO idF vor der EO-Novelle 2003 verbundene Wirkung, dass Exekutionen bereits nach einem Jahr einzustellen sind, blieb somit auch durch die EO-Novelle 2003 unberührt, zumal eine rückwirkende Wirksamkeit im Gesetz nicht angeordnet wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Aufschiebung; Sperrfrist;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000067

Dokumentnummer

JJR_20041222_LG00309_01300R00328_04I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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