TE OGH 2004/12/22 13R328/04i

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Veröffentlicht am 22.12.2004
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Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Dr. Jürgen Rassi (Vorsitzender), Mag. Andrea Scheidl und Mag. Bernhard Kolonovits in der Exekutionssache der betreibenden Partei E***** AG, 1010 Wien, *****, vertreten durch Dallmann & Partner, Rechtsanwälte in 1040 Wien, gegen die verpflichteten Parteien 1. Ing. F***** A*****, geboren am *****, 2. G***** A*****, geboren *****, beide in 2491 Neufeld/Leitha, *****, wegen EUR 59.748,75 s.A., über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 2.12.2004, GZ 5 E 42/03g-12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels

selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

B e g r ü n d u n g:

Der betreibenden Partei wurde gegen die verpflichteten Parteien aufgrund des am 13.9.2001 vor dem Bezirksgerichtes Josefstadt zu AZ 7 C 1349/01t abgeschlossenen Vergleichs die Exekution durch Zwangsversteigerung der den verpflichteten Parteien je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft Grundbuch 30014 Neufeld/Leitha EZ ***** zur Hereinbringung von EUR 59.748,75 s.A. bewilligt. Der Exekutionsantrag langte am 13.5.2003 ein, die Exekution wurde am 3.6.2003 bewilligt. Mit dem am 15.9.2003 beim Gericht eingelangten Schriftsatz (ON 7) beantragte die betreibende Partei, das Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 200a EO aufzuschieben. Mit Beschluss vom 9.10.2003 (ON 8) wurde vom Erstgericht die Exekution gem. § 200a aufgeschoben und ausgesprochen, dass die Versteigerung erst nach Ablauf von drei Monaten ab Einlangen des Aufschiebungsantrages bei Gericht fortgesetzt werden könne. Weiters wurde die Einstellung angekündigt, falls die Fortsetzung nicht innerhalb eines Jahres beantragt wird. Dieser Beschluss wurde jeweils am 22.10.2003 den Parteien sowie allen Buchberechtigten zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 2.12.2004 hat das Erstgericht die Exekution „gemäß § 200a EO (alt)" eingestellt.Der betreibenden Partei wurde gegen die verpflichteten Parteien aufgrund des am 13.9.2001 vor dem Bezirksgerichtes Josefstadt zu AZ 7 C 1349/01t abgeschlossenen Vergleichs die Exekution durch Zwangsversteigerung der den verpflichteten Parteien je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft Grundbuch 30014 Neufeld/Leitha EZ ***** zur Hereinbringung von EUR 59.748,75 s.A. bewilligt. Der Exekutionsantrag langte am 13.5.2003 ein, die Exekution wurde am 3.6.2003 bewilligt. Mit dem am 15.9.2003 beim Gericht eingelangten Schriftsatz (ON 7) beantragte die betreibende Partei, das Zwangsversteigerungsverfahren gemäß Paragraph 200 a, EO aufzuschieben. Mit Beschluss vom 9.10.2003 (ON 8) wurde vom Erstgericht die Exekution gem. Paragraph 200 a, aufgeschoben und ausgesprochen, dass die Versteigerung erst nach Ablauf von drei Monaten ab Einlangen des Aufschiebungsantrages bei Gericht fortgesetzt werden könne. Weiters wurde die Einstellung angekündigt, falls die Fortsetzung nicht innerhalb eines Jahres beantragt wird. Dieser Beschluss wurde jeweils am 22.10.2003 den Parteien sowie allen Buchberechtigten zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 2.12.2004 hat das Erstgericht die Exekution „gemäß Paragraph 200 a, EO (alt)" eingestellt.

Dagegen richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Text

Beschluss

gefasst:

Rechtliche Beurteilung

Mit der EO-Novelle 2000 BGBl. I 2000/59 wurde § 200a EO eingefügt. Diese Bestimmung, die auf Exekutionsverfahren anzuwenden ist, in denen der Exekutionsantrag - wie gegenständlich - nach dem 30. September 2000 bei Gericht eingelangt ist, ermöglicht eine Aufschiebung der Exekution, wenn zwischen den Parteien eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Dieser Aufschub ist bis zum Beginn der Versteigerung möglich. Die Versteigerung kann nach dieser Bestimmung erst nach Ablauf von drei Monaten ab Einlangen des Aufschiebungsantrages bei Gericht fortgesetzt werden; wird die Fortsetzung nicht innerhalb eines Jahres beantragt, so ist die Exekution einzustellen. Mit der Exekutionsordnungsnovelle 2003 wurde diese für die Zwangsversteigerung geltende Aufschiebungsmöglichkeit wegen einer Zahlungsvereinbarung in den allgemeinen Teil übernommen und die Bestimmung des § 45a EO geschaffen. Diese Bestimmung unterscheidet sich von § 200a EO aF dahin, dass die Exekution mangels Fortsetzungsantrages erst nach Ablauf von zwei Jahren einzustellen ist. Für das Zwangsversteigerungsverfahren wurde in § 200a idF EO-Novelle 2003 nur noch zusätzlich geregelt, dass die Aufschiebung nur bis zum Beginn der Versteigerung möglich ist.Mit der EO-Novelle 2000 BGBl. römisch eins 2000/59 wurde Paragraph 200 a, EO eingefügt. Diese Bestimmung, die auf Exekutionsverfahren anzuwenden ist, in denen der Exekutionsantrag - wie gegenständlich - nach dem 30. September 2000 bei Gericht eingelangt ist, ermöglicht eine Aufschiebung der Exekution, wenn zwischen den Parteien eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Dieser Aufschub ist bis zum Beginn der Versteigerung möglich. Die Versteigerung kann nach dieser Bestimmung erst nach Ablauf von drei Monaten ab Einlangen des Aufschiebungsantrages bei Gericht fortgesetzt werden; wird die Fortsetzung nicht innerhalb eines Jahres beantragt, so ist die Exekution einzustellen. Mit der Exekutionsordnungsnovelle 2003 wurde diese für die Zwangsversteigerung geltende Aufschiebungsmöglichkeit wegen einer Zahlungsvereinbarung in den allgemeinen Teil übernommen und die Bestimmung des Paragraph 45 a, EO geschaffen. Diese Bestimmung unterscheidet sich von Paragraph 200 a, EO aF dahin, dass die Exekution mangels Fortsetzungsantrages erst nach Ablauf von zwei Jahren einzustellen ist. Für das Zwangsversteigerungsverfahren wurde in Paragraph 200 a, in der Fassung EO-Novelle 2003 nur noch zusätzlich geregelt, dass die Aufschiebung nur bis zum Beginn der Versteigerung möglich ist.

§ 405 EO regelt das In-Kraft-Treten und die Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2003. Soweit nichts anderes bestimmt ist, tritt die EO-Novelle 2003 mit 1. Jänner 2004 in Kraft und ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag und der Antrag auf neuerlichen Vollzug nach dem 31.12.2003 bei Gericht eingebracht wird. Nach § 405 Abs. 6 EO sind § 45a und 200a idF der EO-Novelle 2003 auch auf Verfahren anzuwenden, die am 1.1.2004 schon anhängig sind. Aus dieser Übergangsregelung ist jedoch für die betreibende Partei nichts gewonnen. Aus § 405 Abs. 6 ist lediglich abzuleiten, dass die genannten Bestimmungen auch in Altakten Anwendung finden; allerdings erst am 1.1.2004. Treffen etwa in einem Altverfahren Parteien eine Zahlungsvereinbarung so kann ungeachtet der Bestimmung des § 405 Abs. 1 EO ab dem 1.1.2004 die Exekution gemäß § 45a EO aufgeschoben werden. Im vorliegenden Fall ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Aufschiebung bereits im Jahre 2003 (also vor Inkrafttreten der EO-Novelle 2003) erfolgt ist und das Erstgericht die Exekution demnach gemäß § 200a in der Fassung vor der Novelle 2003 aufgeschoben hat. Aus § 405 Abs. 6 EO ist nicht abzuleiten, dass die Wirkungen eines im Jahr 2003 gefassten Aufschiebungsbeschlusses durch die EO-Novelle 2003 verändert werden. Es kann aus § 405 Abs. 6 EO somit nicht abgeleitet werden, dass in bereits gefasste Beschlüsse eingegriffen wird. Die mit der Aufschiebung nach § 200a EO idF vor der EO-Novelle 2003 verbundene Wirkung, dass Exekutionen bereits nach einem Jahr einzustellen sind, blieb somit auch durch die EO-Novelle 2003 unberührt, zumal eine rückwirkende Wirksamkeit im Gesetz nicht angeordnet wurde. Das Erstgericht hat somit zutreffend das Exekutionsverfahren eingestellt. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet auf §§ 40, 50 ZPO iVm § 78 EO.Paragraph 405, EO regelt das In-Kraft-Treten und die Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2003. Soweit nichts anderes bestimmt ist, tritt die EO-Novelle 2003 mit 1. Jänner 2004 in Kraft und ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag und der Antrag auf neuerlichen Vollzug nach dem 31.12.2003 bei Gericht eingebracht wird. Nach Paragraph 405, Absatz 6, EO sind Paragraph 45 a und 200a in der Fassung der EO-Novelle 2003 auch auf Verfahren anzuwenden, die am 1.1.2004 schon anhängig sind. Aus dieser Übergangsregelung ist jedoch für die betreibende Partei nichts gewonnen. Aus Paragraph 405, Absatz 6, ist lediglich abzuleiten, dass die genannten Bestimmungen auch in Altakten Anwendung finden; allerdings erst am 1.1.2004. Treffen etwa in einem Altverfahren Parteien eine Zahlungsvereinbarung so kann ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 405, Absatz eins, EO ab dem 1.1.2004 die Exekution gemäß Paragraph 45 a, EO aufgeschoben werden. Im vorliegenden Fall ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Aufschiebung bereits im Jahre 2003 (also vor Inkrafttreten der EO-Novelle 2003) erfolgt ist und das Erstgericht die Exekution demnach gemäß Paragraph 200 a, in der Fassung vor der Novelle 2003 aufgeschoben hat. Aus Paragraph 405, Absatz 6, EO ist nicht abzuleiten, dass die Wirkungen eines im Jahr 2003 gefassten Aufschiebungsbeschlusses durch die EO-Novelle 2003 verändert werden. Es kann aus Paragraph 405, Absatz 6, EO somit nicht abgeleitet werden, dass in bereits gefasste Beschlüsse eingegriffen wird. Die mit der Aufschiebung nach Paragraph 200 a, EO in der Fassung vor der EO-Novelle 2003 verbundene Wirkung, dass Exekutionen bereits nach einem Jahr einzustellen sind, blieb somit auch durch die EO-Novelle 2003 unberührt, zumal eine rückwirkende Wirksamkeit im Gesetz nicht angeordnet wurde. Das Erstgericht hat somit zutreffend das Exekutionsverfahren eingestellt. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet auf Paragraphen 40,, 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses stützt sich auf §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 2 und § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO, § 78Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses stützt sich auf Paragraphen 526, Absatz 3,, 500 Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, Paragraph 78,

EO.

Landesgericht Eisenstadt

7000 Eisenstadt, Wiener Strasse 9

Anmerkung

EES00065 13R328.04i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:01300R00328.04I.1222.000

Dokumentnummer

JJT_20041222_LG00309_01300R00328_04I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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