Norm: ABGB §435ABGB §830EO §153a
Rechtssatz: § 153a EO normiert eine gesetzliche Vertragsübernahme. Der Grundeigentümer kann daher dem Übergang der Rechte und Pflichten auf den Ersteher nicht mit Erfolg entgegentreten. Entscheidungstexte 5 Ob 8/20t Entscheidungstext OGH 23.06.2020 5 Ob 8/20t Anmerkung abweichend zur Rechtsprechung vo... mehr lesen...
Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: ABGB §435ABGB §830 B1EO §153a
Rechtssatz: Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an einem Superädifikat. Eine Teilung des Superädifikates allein könnte in der Form erfolgen, daß es auf Abbruch verkauft wird. Dagegen wäre eine Teilung des im Miteigentum der Streitteile stehenden Superädifikates durch gerichtliche Feilbietung ohne Zerstörung der Substanz des Hauses nur dadurch möglich, daß auch das zugrunde liegende Bestandrecht mitveräußert w... mehr lesen...