RS OGH 2020/6/23 5Ob8/20t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2020
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Norm

ABGB §435
ABGB §830
EO §153a

Rechtssatz

§ 153a EO normiert eine gesetzliche Vertragsübernahme. Der Grundeigentümer kann daher dem Übergang der Rechte und Pflichten auf den Ersteher nicht mit Erfolg entgegentreten.

Entscheidungstexte

Anmerkung

abweichend zur Rechtsprechung vor der EO-Nov 2000, siehe dazu RS0011249, RS0011251

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133200

Im RIS seit

25.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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