Begründung: Die betreibende Partei führte gegen die Mutter des Verpflichteten als damalige Eigentümerin der Liegenschaft EZ 94 der Katastralgemeinde Emberg mit den Grundstücken 459/4 und 452/1 je Alpe und führt nunmehr gegen den Verpflichteten, auf den das Eigentum an der Liegenschaft während des Exekutionsverfahrens überging, zur Hereinbringung der Forderung von S 724.146,- sA Exekution durch Zwangsversteigerung der angeführten Liegenschaft. An das Grundstück 452/1 grenzt das Gru... mehr lesen...
Norm: EO §133EO §136 Abs4EO §328GBG §3GBG §13
Rechtssatz: Aus den §§ 3 Abs 1, 13 Abs 1 GBG, §§ 87, 97 Abs 1, 101, 133, 136 Abs 4 EO ist abzuleiten, daß grundsätzlich nur ein ganzer Grundbuchskörper oder der Anteil eines Miteigentümers, nicht aber einzelne Bestandteile eines Grundbuchskörpers, Gegenstand einer Zwangsversteigerung sein können. Dies gilt auch für eine im Rahmen einer gemäß § 328 Abs 2 EO beantragten Zwangsversteigerung. Die Bewill... mehr lesen...
In der gegenständlichen Exekutionssache wegen Zwangsversteigerung der vom Verpflichteten mit vollstreckbarem Notariatsakt vom 23. Juni 1973 für eine Darlehensforderung von 500 000 S samt Anhang verpfändeten Liegenschaft EZ 214 KG A stellte sich bei der Durchführung der Schätzung heraus, daß der vom Verpflichteten auf dieser Liegenschaft errichtete Hotelrohbau zu einem relativ geringen Teil (73 m2 bei 665 m2 verbauter Fläche) auf der gleichfalls dem Verpflichteten gehörenden Grundparze... mehr lesen...
Norm: EO §136 Abs4
Rechtssatz: Undurchführbarkeit einer Zwangsversteigerung ist nach dem Grundbuchsstand bei zweifelhaftem Eigentum nur dann gegeben, wenn der Ersteher möglicherweise einem besseren Berechtigten weichen muß. Entscheidungstexte 3 Ob 13/76 Entscheidungstext OGH 02.03.1976 3 Ob 13/76 Veröff: EvBl 1976/211 S 431 = SZ 49/31 = NZ 1980,102 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §297 BABGB §418 Satz3ABGB §435EO §136 Abs4
Rechtssatz: Der Umstand, daß ein nicht als Überbau zu qualifizierendes Gebäude teilweise auf der in Exekution gezogenen Liegenschaft und teilweise auf dem Nachbargrundstück steht, fällt nicht unter § 136 Abs 4 EO, weil der Grundbuchsstand nicht zweifelhaft ist und für § 418 Satz 3 ABGB auch keine Gefahr für den Ersteher besteht, einem besseren Berechtigten weichen zu müssen. ... mehr lesen...