Norm
EO §133Rechtssatz
Aus den §§ 3 Abs 1, 13 Abs 1 GBG, §§ 87, 97 Abs 1, 101, 133, 136 Abs 4 EO ist abzuleiten, daß grundsätzlich nur ein ganzer Grundbuchskörper oder der Anteil eines Miteigentümers, nicht aber einzelne Bestandteile eines Grundbuchskörpers, Gegenstand einer Zwangsversteigerung sein können. Dies gilt auch für eine im Rahmen einer gemäß § 328 Abs 2 EO beantragten Zwangsversteigerung. Die Bewilligung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens ist daher nur bei Abschreibung der in Exekution zu ziehenden Parzellen und Bildung einer neuen Einlage im Grundbuch möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0002661Dokumentnummer
JJR_19810311_OGH0002_0030OB00007_8100000_001