Norm
EO §109 Abs4Rechtssatz
Lehnt das Exekutionsgericht bei der Erledigung einer Verwalterrechnung den Antrag eines Gläubigers auf unmittelbare Berichtigung aus den bei Gericht erlegten Verwaltungserträgnissen ab und verweist es dieses Begehren auf das Verteilungsverfahren, so ist dieser Beschluß als Ablehnung einer Anweisung im Sinne des § 109 Abs 4 EO gemäß dem § 132 Abs 3 EO nicht anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0002649Dokumentnummer
JJR_19380202_OGH0002_0030OB00086_3800000_001