Norm
EO §115Rechtssatz
Zur Erreichung des Zieles der Zwangsverwaltung, nämlich der Befriedigung der betreibenden Gläubiger, dient die Feststellung und Verteilung der Ertragsüberschüsse, wobei beide Schritte in getrennten Verfahrensabschnitten vor sich gehen. Der Feststellung der Ertragsüberschüsse dient die Rechnungslegung durch den Verwalter, die nach der Genehmigung die Grundlage für die Verteilung der Ertragsüberschüsse bildet. Im Verfahren über die Rechnungslegung sind nur die Parteien des Exekutionsverfahrens, nämlich der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger, sowie der Zwangsverwalter zu beteiligen. Erst dem Verteilungsverfahren sind neben den Parteien des Exekutionsverfahrens, also dem Verpflichteten und den betreibenden Gläubigern, auch die im § 99 Abs 2 EO genannten öffentlichen Organe (Abgabenbehörden) und alle Personen beizuziehen, die auf Geldleistungen aus den Erträgnissen Anspruch zu erheben berechtigt sind, falls ihre Ansprüche nicht unmittelbar befriedigt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115269Im RIS seit
16.06.2001Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012