Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO §116EO §117EO §122
Rechtssatz: Wurde nur eine Tagsatzung zur Verteilung der Ertragsüberschüsse (E-Form 193), nicht aber auch eine zur Erledigung der Verwaltungsrechnung (E-Form 191) anberaumt, dennoch aber über die Verwaltungsrechnung verhandelt, ist der Masseverwalter im Konkurs des Verpflichteten mangels Bekanntgabe dieses zusätzlichen Verhandlungsgegenstandes und der Rechtsfolge des Nichterscheinens iS des § 116 Abs 2 EO nicht gehör... mehr lesen...
Norm: EO §122
Rechtssatz: Eine Verteilung von Ertragsüberschüssen bei Vorhandensein hinreichender Zahlungsmittel kann nur dann vor Ablauf einer Rechnungsperiode vorgenommen werden, wenn unzweifelhaft und unbestritten feststeht, daß es sich bei dem vorhandenen Betrag überhaupt um einen Ertragsüberschuß handelt. Entscheidungstexte 3 Ob 670/55 Entscheidungstext OGH 30.11.1955 3 Ob 6... mehr lesen...