Norm
EO §122Rechtssatz
Eine Verteilung von Ertragsüberschüssen bei Vorhandensein hinreichender Zahlungsmittel kann nur dann vor Ablauf einer Rechnungsperiode vorgenommen werden, wenn unzweifelhaft und unbestritten feststeht, daß es sich bei dem vorhandenen Betrag überhaupt um einen Ertragsüberschuß handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0002611Dokumentnummer
JJR_19551130_OGH0002_0030OB00670_5500000_002