RS OGH 1989/4/12 3Ob10/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1989
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Norm

EO §116
EO §117
EO §122

Rechtssatz

Wurde nur eine Tagsatzung zur Verteilung der Ertragsüberschüsse (E-Form 193), nicht aber auch eine zur Erledigung der Verwaltungsrechnung (E-Form 191) anberaumt, dennoch aber über die Verwaltungsrechnung verhandelt, ist der Masseverwalter im Konkurs des Verpflichteten mangels Bekanntgabe dieses zusätzlichen Verhandlungsgegenstandes und der Rechtsfolge des Nichterscheinens iS des § 116 Abs 2 EO nicht gehörig geladen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Masseverwalter schriftlich Erinnerungen einbrachte. Als nicht oder jedenfalls nicht gehörig Geladener kann der Masseverwalter vielmehr trotz der Bestimmung des § 117 Abs 2 EO die Entscheidung über die Genehmigung der Verwaltungsrechnung anfechten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0002533

Dokumentnummer

JJR_19890412_OGH0002_0030OB00010_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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