Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Fritz über die Berufung des Herrn Stefan S, vertreten durch Dr Othmar K, Wirtschaftskammer Österreich, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk vom 20.4.1995, Zl MBA 1/8-S 8075/95, betreffend Übertretung des § 81 Abs 5 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Der Berufungswerber (Bw) hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Bw schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der S-GesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 13.10.1994 von ihrem Sitz in Wien, H-platz aus in W, F-anstalt Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern insoferne nicht eingehalten habe, als von den im Betrieb beschäftigten 28 Arbeitnehmern nur zwei Arbeitnehmerinnen, nämlich Frau H und Frau M für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet gewesen seien, obwohl in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern mindestens 10% der Arbeitnehmer für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet sein müssen. Er habe dadurch § 13 des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG) iVm § 81 Abs 5 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bw gemäß § 31 Abs 2 lit g ASchG iVm § 9 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bw zu ersetzenden Verfahrenskosten mit S 500,-- bestimmt.
Begründend führte die Erstbehörde aus, die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei ihr durch eine Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 7. Aufsichtsbezirk vom 20.10.1994 zur Kenntnis gelangt. In seiner Rechtfertigung vom 27.3.1995 habe der Bw vorgebracht, bei der Ermittlung der 10%-Quote hätten Dezimalstellen außer Betracht zu bleiben und liege somit bei zwei von 28 für die Erste-Hilfe ausgebildeten Arbeitnehmern keine Übertretung vor. Überdies sei gerügt worden, daß es das Arbeitsinspektorat unterlassen hätte, entsprechend den Grundsätzen des AVG alles in seiner Macht stehende zur Wahrheitsfindung zu unternehmen und auch die der Entlastung des Bw dienenden Umstände vor Anzeigelegung zu berücksichtigen.
Dazu sei auszuführen, daß die übertretene Norm keine nähere Bestimmung für die Wertung von Dezimalstellen betreffend der 10%-Quote der für die Erste-Hilfe ausgebildeten Arbeitnehmer bereithalte. Somit habe die Erstbehörde die Bestimmung mangels eines eindeutigen Wortlautes dem Sinn nach zu interpretieren gehabt. Der Sinn der Arbeitnehmerschutzbestimmungen liege, wie der Wortlaut bereits erkennen lasse, im Schutz der Arbeitnehmer. Somit habe sich eine teleologische Interpretation daran zu orientieren, den Arbeitnehmern größtmögliche Sicherheit zukommen zu lassen. 10% von 28 Arbeitnehmern wären 2,8 Arbeitnehmer, die eindeutig näher bei drei als bei zwei Arbeitnehmern lägen und klar erkennen ließen, daß eine gesicherte Erste-Hilfe-Leistung erst bei drei Arbeitnehmern gegeben sei, auch wenn sich der Bw auf das Fehlen einer Aufrundungsbestimmung berufe. Zu dem Vorwurf mangelnder Erhebungen durch das Arbeitsinspektorat sei nur darauf zu verweisen, daß nicht dieses, sondern die Bezirksverwaltungsbehörde erkennende Behörde sei und sich das AVG nur an diese richte. Die erkennende Behörde habe aber durch die Aufforderung zur Rechtfertigung dem Bw Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und sei auf sein Vorbringen eingegangen. Abschließend begründete die Erstbehörde noch die Strafbemessung näher.
In seiner gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung brachte der Bw vor, das Arbeitsinspektorat habe bei der Kontrolle am 13.10.1994 festgestellt, daß von 28 im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern zwei ArbeitnehmerInnen (Herr H, Frau M) für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet seien. Dies entspreche dem gesetzlich festgelegten Prozentsatz. Die Annahme, daß im gegenständlichen Fall drei Arbeitnehmer ausgebildet sein müßten, finde schon im Wortlaut der angewendeten Bestimmung keine Deckung. Eine planwidrige Gesetzeslücke - und nur in diesem Falle wäre der Sinn einer Vorschrift durch Auslegung zu ermitteln - liege nicht vor. Die angewendete Bestimmung stelle auf Betriebsgröße und Betriebsart ab und lege Untergrenzen fest, deren Sinn darin liege, daß erst bei Erreichen einer bestimmten Betriebsgröße ein relevantes Risiko für die Beschäftigten angenommen werde. Seien weniger ArbeitnehmerInnen beschäftigt, so sei die Norm entweder nicht oder nur soweit anzuwenden, als sie auch für geringere Beschäftigtenzahlen Regelungen enthalte. So lege § 81 Abs 5 AAV fest, daß bis zu vier Arbeitnehmern eine Person ausgebildet werden solle, in Betrieben mit fünf bis zu 20 Arbeitnehmern eine Person ausgebildet werden müsse. Daraus folge, daß die Regelung, wonach in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern mindestens 10% der Arbeitnehmer über eine entsprechende Ausbildung verfügen müßten, konsequenterweise anordne, daß erst ab einer Zahl von 30 Beschäftigten drei ArbeitnehmerInnen, in Betrieben mit 20 bis zu 30 Arbeitnehmern jedoch zwei ArbeitnehmerInnen verpflichtend auszubilden seien. Der Bw beantragte 1.) die Zurückweisung des Strafantrages und Einstellung des Strafverfahrens, in eventu 2.) die Abweisung des Strafantrages und Einstellung des Strafverfahrens. Als Beilage zu seinem ergänzenden Schreiben vom 26.5.1995 übermittelte der Bw auszugsweise einen Vorschlag für eine Durchführungsverordnung zum zweiten Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes. Darin (Punkt 7.3.1, Seite 39) werde die in der Berufung vertretene Rechtsansicht, daß für 28 in einer Arbeitsstätte beschäftigte Arbeitnehmer zwei Arbeitnehmer auszubilden seien, auch von Seiten des Zentralarbeitsinspektorates geteilt. Angesichts des durch den Verordnungsentwurf klar wiedergegebenen Gesetzesinhaltes werde zu klären sein, ob hier von der anzeigenden Behörde nicht willkürlich vorgegangen worden sei. In seiner Stellungnahme zur Berufung (und zum Schreiben vom 26.5.1995) brachte das Arbeitsinspektorat für den 7. Aufsichtsbezirk vor, es entspreche sehr wohl den Regeln der Mathematik als auch der allgemeinen Lebenserfahrung, daß in einem Fall wie dem vorliegenden (2,8 Ersthelfer) aufzurunden sei und somit für die Arbeitsstätte drei Ersthelfer erforderlich seien. Hätte der Gesetzgeber eine solche Auslegung nicht zulassen wollen, so hätte er diese Bestimmung ähnlich wie im Entwurf einer Verordnung über Arbeitsstätten (der übrigens zum Zeitpunkt der Besichtigung des Betriebes dem anzeigenden Arbeitsinspektionsorgan nicht bekannt gewesen sei) formuliert. Bezüglich der Anwendung des AVG im Verfahren werde darauf verwiesen, daß es sich beim Strafverfahren nicht um ein behördliches Verfahren des Arbeitsinspektorates handle. Die Arbeitsinspektion erstatte Strafanzeige und sei Partei im Strafverfahren der zuständigen Verwaltungsbehörde. Aus diesen Gründen werde die Abweisung der Berufung beantragt.
Der Bw gab mit Schreiben vom 16.10.1995 eine abschließende
Stellungnahme ab.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:
§ 81 Abs 5 AAV hat folgenden Wortlaut:
"In Betrieben bis zu vier Arbeitnehmern sowie auf auswärtigen Arbeitsstellen bis zu 19 Arbeitnehmern soll eine Person für die erste Hilfeleistung nachweislich ausgebildet sein; in Betrieben mit fünf bis 20 Arbeitnehmern sowie auf auswärtigen Arbeitsstellen, auf denen regelmäßig 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß mindestens eine Person diese Voraussetzungen erfüllen. In Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern oder mit besonderen Betriebsgefahren muß eine dem Umfang des Betriebes entsprechende Zahl von für die erste Hilfeleistung ausgebildeten Personen bestellt sein; in Handelsbetrieben, Banken, Versicherungsanstalten, anderen Verwaltungsstellen und sonstigen Bürobetrieben müssen mindestens 5 Prozent, in sonstigen Betrieben mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer für die erste Hilfeleistung ausgebildet sein. Während der Betriebszeit muß in jeder festen Betriebsstätte entsprechend der Anzahl der anwesenden Arbeitnehmer die erforderliche Anzahl ausgebildeter Personen anwesend sein."
Nach der Aktenlage fand am 13.10.1994 durch einen Organwalter des Arbeitsinspektorates für den 7. Aufsichtsbezirk eine Kontrolle im Betrieb der S-GesmbH in W, F-anstalt statt. Dabei wurde ua festgestellt, daß im Betrieb 28 Arbeitnehmer beschäftigt würden. Von diesen seien zwei ArbeitnehmerInnen für die erste Hilfeleistung ausgebildet. Da das Arbeitsinspektorat für den 7. Aufsichtsbezirk darin eine Übertretung des § 13 ASchG iVm § 81 Abs 5 AAV erblickte, erstatte es mit Schreiben vom 20.10.1994 Strafanzeige gemäß § 9 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG 1993). Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk forderte mit Schreiben vom 13.2.1995 (zu Zl MBA 1/8 - S/28042/94) den Bw auf, sich ua zum Vorwurf der Übertretung des § 81 Abs 5 AAV zu rechtfertigen.
In seiner Stellungnahme vom 27.3.1995 brachte der Bw ua vor, bei der Ermittlung der 10%-Quote hätten Dezimalstellen außer Betracht zu bleiben, da eine Ausbildung von Personenteilen nicht durchführbar sei und die gesetzlichen Bestimmungen keine Aufrundungsvorschrift enthielten. Auch machte der Bw schon in dieser Stellungnahme geltend, das Arbeitsinspektorat hätte nach Prüfung der seiner Entlastung dienenden Umstände mangels Verschulden von einer Anzeige absehen müssen. Nach den gemäß Artikel II lit D EGVG anzuwendenden Bestimmungen des AVG auf das Verfahren der Arbeitsinspektorate habe diese Behörde alles in ihrer Macht stehende zu unternehmen, um der Wahrheit zum Durchbruch zu verhelfen. Auch in seiner Berufung wies der Bw abermals darauf hin, daß das AVG auf das behördliche Verfahren der Arbeitsinspektorate Anwendung finde.
Hiezu ist folgendes anzumerken:
Stellt die Arbeitsinspektion die Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift fest, so ist gemäß § 9 Abs 1 ArbIG 1993 der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin schriftlich aufzufordern, unverzüglich den den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen. Gemäß § 9 Abs 3 leg cit ist das Arbeitsinspektorat berechtigt, auch ohne vorausgehende Aufforderung nach Abs 1 Strafanzeige wegen Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift zu erstatten. Wenn das Verschulden der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen nicht geringfügig ist oder die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, hat das Arbeitsinspektorat ohne vorausgehende Aufforderung gemäß Abs 1 Strafanzeige zu erstatten. Die Arbeitsinspektorate sind nach dem ArbIG 1993 Dienststellen des Bundes, die überwiegend in einem Bereich tätig sind, der in der Verwaltungsrechtslehre als sogenannte "schlichte Hoheitsverwaltung" bezeichnet wird, dh sie werden in öffentlich-rechtlich geregelten Angelegenheiten tätig, ohne daß ihnen selbst Befehls- und Zwangsgewalt zukommt (vgl dazu auch das Erk des VwGH vom 28.1.1991, Zl 90/19/0258). Demnach liegt der Schwerpunkt ihrer Aufgaben im Überwachen der Einhaltung von Rechtsvorschriften, in der Beratung und Erstattung von Vorschlägen, sowie schießlich in der Erstattung von Anzeigen und der Mitwirkung in Verwaltungs(straf)verfahren als sogenannte Formalparteien. Nur ausnahmsweise haben sie als Behörde aufzutreten und damit auch selbst Bescheide zu erlassen (vgl § 5 Abs 5, § 10 Abs 3 und 5; vgl auch § 7 Abs 3 ArbIG 1993). In diesem Zusammenhang sieht Artikel II Abs 2 lit D Z 42 EGVG vor, daß die Arbeitsinspektorate das AVG (mit Ausnahme des § 64, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist) anzuwenden haben. Keinesfalls haben sie das VStG als Behörde anzuwenden.
Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, daß im Betrieb in W zur fraglichen Zeit 28 Arbeitnehmer beschäftigt waren, wobei von diesen zwei für die erste Hilfeleistung ausgebildet waren. Die Erstbehörde vertritt nun (ebenso wie das anzeigelegende Arbeitsinspektorat) die Auffassung, 10% von 28 Arbeitnehmern wären 2,8 Arbeitnehmer, die eindeutig näher bei drei als bei zwei Arbeitnehmern liegen und klar erkennen lassen, daß eine gesicherte erste Hilfeleistung erst bei drei Arbeitnehmern gegeben sei. Auch wies das Arbeitsinspektorat für den 7. Aufsichtsbezirk in seiner Stellungnahme vom 18.9.1995 darauf hin, daß es sowohl den Regeln der Mathematik als auch der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, daß in einem Fall wie dem vorliegenden (2,8 Ersthelfer) aufzurunden sei und somit drei Ersthelfer erforderlich seien.
Dieser Auffassung kann der Unabhängige Verwaltungssenat Wien nicht beitreten. Abgesehen davon, daß im Verwaltungsstrafverfahren eine berichtigende Auslegung zum Nachteil des Beschuldigten an sich problematisch erscheint, ist im vorliegenden Fall für eine berichtigende Auslegung im Sinne der Erstbehörde schon deshalb kein Raum, weil keinerlei Grund für die Annahme vorhanden ist, der Wille des Verordnungsgebers sei dahin gegangen, daß in einem Fall wie dem vorliegenden "aufzurunden" sei. Die oben zitierte Verordnungsstelle sieht für Betriebe mit fünf bis 20 Arbeitnehmern vor, daß mindenstens eine Person für die erste Hilfeleistung nachweislich ausgebildet sein muß. In Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern muß eine dem Umfang des Betriebes entsprechende Zahl von für die erste Hilfeleistung ausgebildeten Personen bestellt sein. In Handelsbetrieben, Banken, Versicherungsanstalten, anderen Verwaltungsstellen und sonstigen Bürobetrieben müssen mindestens 5 Prozent, in sonstigen Betrieben mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer für die erste Hilfeleistung ausgebildet sein. Der Verordnungsgeber hat somit in Betrieben mit fünf bis 20 Arbeitnehmern das Vorhandensein einer qualifizierten Person im Sinne der Verordnung für ausreichend angesehen. In Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern (wie im vorliegenden Fall) müssen mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer für die erste Hilfeleistung ausgebildet sein. Im Gegensatz zur Auffassung der Erstbehörde (und des anzeigelegenden Arbeitsinspektorates) ist die zitierte Verordnungsstelle dahingehend zu verstehen, daß es in einem Betrieb mit höchstens 29 Arbeitnehmern ausreichend ist, wenn mindestens zwei Personen für die erste Hilfeleistung ausgebildet sind. Erst in einem Betrieb mit 30 Arbeitnehmern wäre es erforderlich, daß mindestens drei Personen für die erste Hilfeleistung ausgebildet sind. Die oben wiedergegebene Verordnungsstelle bietet nun keinen Anhaltspunkt dafür, daß im vorliegenden Fall (Betrieb mit 28 Arbeitnehmern) eine "Aufrundungsregel" Platz zu greifen hätte. Bemerkt sei auch, daß in dem vom Bw vorgelegten Konzept einer Arbeitsstättenverordnung des Zentralarbeitsinspektorates folgende Formulierung gewählt wurde: "Werden in einer Arbeitsstätte mindestens 5 jedoch nicht mehr als 19 Arbeitnehmer beschäftigt, so muß mindestens eine dort beschäftigte Person nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet sein, für mindestens 20 jedoch nicht mehr als 29 mindestens zwei, für 30 jedoch nicht mehr als 39 mindestens 3. Für höhere Arbeitnehmerzahlen sind diese Reihen linear zu extrapolieren."
Im gegenständichen Betrieb müssen nach ha Auffassung mindestens zwei Arbeitnehmer (was unbestrittenermaßen der Fall gewesen ist) und nicht, wie dies die Erstbehörde und das anzeigelegende Arbeitsinspektorat vermeinen, mindestens drei Arbeitnehmer für die erste Hilfeleistung nachweislich ausgebildet sein. Da mit Herrn H und Frau M zur Tatzeit nachweislich zwei Arbeitnehmer für die erste Hilfeleistung ausgebildet waren, hat der Bw keine Übertretung des § 81 Abs 5 zweiter Satz AAV zu verantworten. Aus diesen Gründen war der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.