Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 2.1.1996, GZ.: 15.1-1994/6318, wurde Herrn Josef K (im folgenden Berufungswerber) vorgeworfen, er habe, wie anläßlich einer am 3.10.1994 um 8.45 Uhr durchgeführten Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat festgestellt worden sei, als Geschäftsleiter der Raiffeisenbank R-B reg.Gen.m.b.H. in der Filiale in B 22 nicht dafür gesorgt, daß 1.) Herrn S, 2.) Herrn T, 3.) Frau M und 4.) Frau Sch Kästen zur Aufbewahrung und zur Sicherung gege... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis vom 22.06.1994 erkannte die Bezirkshauptmannschaft xx den Beschuldigten für schuldig als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma R***** H***** GesmbH, Glasbau, im Standort Hauptstraße 22, **** G********, und somit als Arbeitgeber dafür verantwortlich zu sein, daß am 16.02.1994 in der Betriebsstätte im Standort Hauptstraße 22, **** G********, 1. der Feuerlöscher, Fabrikat PYROMAX Trocken G 6 (beim Stiegen... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Feuerlöscher, der in einem Supermarkt in einer Griffhöhe von 1,85 m montiert ist, ist nicht jederzeit leicht erreichbar. mehr lesen...