TE UVS Niederösterreich 1995/01/30 Senat-NK-94-434

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Veröffentlicht am 30.01.1995
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51-AVG keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52-VStG

S 1.200,-- als Beitrag zu den Kosten Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Mit dem Straferkenntnis vom 22.06.1994 erkannte die Bezirkshauptmannschaft xx den Beschuldigten für schuldig als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma R***** H***** GesmbH, Glasbau, im Standort Hauptstraße 22, **** G********, und somit als Arbeitgeber dafür verantwortlich zu sein, daß am 16.02.1994 in der Betriebsstätte im Standort Hauptstraße 22, **** G********,

 

1. der Feuerlöscher, Fabrikat PYROMAX Trocken G 6 (beim Stiegenabgang vor den beiden Heizräumen)

zuletzt im September 1987 auf einen ordnungsgemäßen Zustand überprüft wurde, obwohl gemäß §76 Abs7 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl 218/1983, Feuerlöschmittel, Feuerlöschgeräte, Feuerlöschanlagen mindestens alle 2 Jahre von geeigneten fachkundigen Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen sind (über die Prüfung sind Vormerke zu führen, in Form einer Prüfplakette auf Handfeuerlöscher);

und

 

2. auf der Stiege zu den beiden Heizräumen (Festbrennstoffeuerung und Ölfeuerung) im Keller, sowie auf dem vor den beiden Heizräumen befindlichen Gang Leerkartons sowie Holzwolle gelagert war, obwohl gemäß §24 Abs6 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung auf Stiegen und Gängen auch vorübergehend keine Lagerungen vorgenommen werden dürfen.

 

Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz legte den Beschuldigten deswegen zu Punkt 1.

die Übertretung gemäß §76 Abs7 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl Nr 218/1983 in Verbindung mit

§31 Abs2 litp Arbeitnehmerschutzgesetz und

zu Punkt 2. die Übertretung des §24 Abs6 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl Nr 218/1983 in Verbindung mit

§31 Abs2 litp Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl Nr 234/1992 zur Last.

 

Gemäß §31 Abs2 litp Arbeitnehmerschutzverordnung verhängte die belangte Behörde zu Punkt 1.

eine Geldstrafe in Höhe von S 1.000,-- und

eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag,

 

zu Punkt 2.

eine Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- und

eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen.

 

Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz wurde gemäß §64 Abs2 VStG in Höhe von S 600,-- festgesetzt.

 

Dagegen erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung. Als Berufungsgrund wendet der Rechtsmittelwerber ein, es wäre hinsichtlich der angelasteten Verwaltungsübertretung Verjährung gemäß §31 VStG eingetreten, zumal die von der Behörde gewählte Tatumschreibung sich nicht auf alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale beziehe.

 

Im übrigen lägen auch in der Sache selbst, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht vor. Feuerlöschgeräte müßten gemäß §76 Abs1 AAV im Betrieb nur dann bereit gehalten werden, sofern dies betrieblich erforderlich sei. Das nicht ordnungsgemäß gewartete Feuerlöschgerät befinde sich jedoch beim Stiegenabgang vor den Heizräumen und diene daher ausschließlich der Abwehr von Feuersgefahren im Heizraum und keineswegs Gefahrenquellen, die mit Arbeitsvorgängen, Arbeitsverfahren und Materialverwendung des Glasereiunternehmens zu tun hätten. Ebenso diene der beanstandete Stiegenabgang zu den beiden Heizräumen nicht den im Betrieb üblichen Verkehr, sondern lediglich dem Zugang zu den beiden Heizräumen, sodaß diese Stiege kein Verkehrsweg im Sinne des §24 AAV sei.

 

Da im übrigen das Verschulden des Rechtsmittelwerbers an der Herbeiführung dieser Bagatellübertretungen geringfügigst sei, beantrage der Berufungswerber unter Verzicht auf die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, allenfalls eine Ermahnung gemäß §21 VStG auszusprechen bzw die verhängten Strafen herabzusetzen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat dazu erwogen:

 

Gemäß §51e Abs3 VStG verzichtete der Beschuldigte ausdrücklich auf die Anberaumung einer öffentlich mündlichen Verhandlung und begründet sein Rechtsmittel im wesentlich mit unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Erstinstanz, sodaß keine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt werden mußte.

 

Gemäß §76 Abs1 AAV müssen in jedem Betrieb unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Art der brandgefährlichen Arbeitsstoffe und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffe, insbesondere der leicht brennbaren, leicht entzündlichen oder selbst entzündlichen Abfälle, Rückstände, Putzmaterialen udgl sowie der Arbeitsweise, allfälliger Lagerungen sowie des Umfanges und der Lage des Betriebes die erforderlichen, geeigneten Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte, wie Löschwasser, Löschsand, Handfeuerlöscher oder fahrbare Feuerlöscher bereitgehalten sein. Diese Mittel und Geräte sind gebrauchsfähig zu halten und müssen erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sein. Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte müssen gut sichtbar, auffallend gekennzeichnet und jederzeit leicht erreichbar sein. Orte, an denen Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte bereitgestellt sind, müssen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein.

 

Gemäß §76 Abs7 AAV sind Feuerlöschmittel, Feuerlöschgeräte und Feuerlöschanlagen mind alle 2 Jahre von geeigneten, fachkundigen Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Über die Prüfung sind Vormerke zu führen, in Form einer Prüfplakette für Handfeuerlöscher.

 

Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der H***** R***** GesmbH, ansässig in **** G********, Hauptstraße 22, einem Glasereifachbetrieb. Im Unternehmen befindet sich unbestritten unmittelbar vor den beiden Heizräumen im Keller ein Handfeuerlöscher, Fabrikat PYROMAX trocken G 6, zur Abwendung der Feuergefahren in den Heizräumen.

Der Rechtsmittelwerber vermeint im Zusammenhang mit der zitierten Gesetzesnorm, daß dieser Handfeuerlöscher, weil er diesen in keiner Weise wegen betriebsinterner Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren angeschafft hätte, nicht dem §76 AAV unterliege und ihm daher entsprechend dieses Gesetzes nicht angelastet werden könne, daß der Handfeuerlöscher nicht nach

2 Jahren auf seinen ordnungsgemäßen Zustand überprüft worden sei. Dem vermag sich der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ nicht anzuschließen.

 

Durch die in Rede stehende übertretene Norm der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung gilt es, jegliche Feuergefahr, die Arbeitnehmer des Unternehmens gefährden könnte, hintanzuhalten. Befindet sich im Kellergeschoß des Betriebes ein Heizraum, der selbst durch den Beschuldigten eingestanden, als Brandgefahr gilt, ist durch die mangelhafte Wartung des Handfeuerlöschers nicht nur dem Heizraum, sondern letztlich das ganze Bauobjekt, sohin auch die Betriebsräumlichkeiten der Feuergefahr, ausgesetzt. Schließlich dient die Heizung auch der Erwärmung der Arbeitsräume und damit den Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren in diesen Räumen, wenngleich der Heizraum nicht direkt dem Unternehmenszweck dient. Demgemäß unterliegt der beanstandete Handfeuerlöscher der Bestimmung des §76 AAV und wäre entsprechend §76 Abs7 AAV nach 2 Jahren einer Prüfung über den ordnungsgemäßen Zustand zuzuführen gewesen. Da der Rechtsmittelwerber als verantwortlicher Beauftragter des Unternehmens dafür nicht Sorge getragen hat, hat er objektiv das in Rede stehende Delikt begangen.

 

Gemäß §24 Abs1 AAV müssen Verkehrswege so angelegt und beschaffen sein, daß der im Betrieb übliche Verkehr sicher erfolgen kann und die Betriebsräume, Betriebsgebäude und das Betriebsgelände von den Arbeitern rasch und sicher verlassen werden können. Verkehrswege dürfen keine Stolperstellen aufweisen. Verkehrswege müssen eine gleitsichere Arbeitsfläche oder einen gleitsicheren Belag haben.

 

Gemäß §24 Abs6 AAV dürfen auf Stiegen und Gängen auch vorübergehend keine Lagerungen vorgenommen werden.

 

Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, daß bei der Errichtung von Verkehrswegen, auf den im Betrieb üblichen Verkehr, zu achten ist. Auf bereits bestehende Verkehrswegen, wie Stiegen und Gänge, dürfen auch vorübergehend keine Lagerungen erfolgen. Wenn der Berufungswerber entgegen dieser Normen vermeint, selbst bei bestehenden Verkehrswegen müsse unterschieden werden zwischen solchen, die dem im Betrieb üblichen Verkehr dienen, und solchen, die keine derartigen Zwecke verfolgen, so ist dem nicht zu folgen. Das Kriterium "im Betrieb üblicher Verkehr" ist ausschließlich bei der Errichtung von Verkehrswegen zu berücksichtigen. Bestehende Wege sind, als in diesem Sinne, errichtet anzusehen und dürfen daher auf Stiegen und Gängen gemäß §24 Abs6 AAV keine Lagerungen auch nicht nur vorübergehend vorgenommen werden. Zumal der Beschuldigte eingesteht, den Stiegenabgang und die Gänge zu den Heizräumen zu Lagerzwecken vorübergehend für Leerkartons sowie Holzwolle verwendet zu haben, hat er die ihm unter Punkt 2. des Straferkenntnisses angelastete Verwaltungsübertretung objektiv  verwirklicht.

 

Im übrigen widerspricht sich der Rechtsmittelwerber selbst, wenn er meint, Leerkartons - betriebsbedingter Abfall - sowie Holzwolle - betriebsnotwendiger Werkstoff - auf den Stiegen und Gängen, wenn auch nur vorübergehend, gelagert zu haben und gleichzeitig glaubhaft zu machen sucht, daß der in unmittelbarer Nähe befindliche Handfeuerlöscher weder mit Arbeitsvorgängen, Arbeitsverfahren noch mit Materialverwendungen in Zusammenhang stünde, sowie die Stiege und der Gang kein Verkehrsweg der dem Betrieb üblichen Art wäre.

 

Subjektiv ist dem Beschuldigten fahrlässiges Verschulden anzulasten, trotz mehrfacher Aufforderung des Arbeitsinspektors zur unverzüglichen Herstellung des gesetzeskonformen Zustandes am 19.10.1989 und am 25.03.1991 hat er neuerlich die gebotene Sorgfalt zum Tatzeitpunkt außer Acht gelassen und damit den rechtswidrigen Zustand zu verantworten.

 

Verjährung gemäß §31 Abs1 VStG ist zu beiden bekämpften Punkten des Straferkenntnisses nicht eingetreten.

 

Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz hat am 02.03.1994 den Beschuldigten unter Bekanntgabe aller die Taten betreffende Sachverhaltselemente aufgefordert, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu rechtfertigen, die anläßlich einer Kontrolle der Betriebsstätte durch den Arbeitsinspektor Ing H*** M****** am 16.02.1994 festgestellt werden konnten. Die von der Behörde gewählte Umschreibung der Taten enthält alle die Übertretungen betreffende Sachverhaltselemente und ermöglicht dem Rechtsmittelwerber damit zu den angelasteten Übertretungen Stellung zu nehmen.

 

Maßgeblich für die vorstehende Beurteilung sind jedoch entgegen der Rechtsmeinung des Berufungswerbers nur Tatbestandsmerkmale hinsichtlich der angelasteten übertretenen Normen, sohin zu §76 Abs7 AAV und §24 Abs6 AAV, nicht aber weiterreichende aus anderen Rechtsgrundlagen abgeleiteten Sachverhaltselemente, deren Übertretung dem Beschuldigten nicht zur Last gelegt wird. Insoweit bedarf eine rechtswirksame Verfolgung auch des in §76 Abs1 AAV dargelegten Sachverhaltselementes "in Betrieb erforderlich" bzw gemäß §24 Abs1 AAV "im Betrieb üblichen Verkehrs" hiefür nicht.

 

Ferner handelt es sich bei der Übertretung des §76 Abs7 AAV um ein Unterlassungsdelikt, bei welchem das strafbare Verhalten erst dann aufhört, wenn der Verpflichtete seiner Verpflichtung zum Handeln nachkommt, sohin hier, mit der Durchführung der vom Gesetzgeber geforderte Überprüfung. Folglich beginnt die 6monatige Verfolgungsverjährungsfrist gemäß §31 Abs2 VStG diesfalls nicht am Tag der Feststellung (16.02.1994), sondern mit dem Tag der Überprüfung des Handfeuerlöschers, welcher für den Fall einer unzureichenden Verfolgung erst festzustellen gewesen wäre.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Gemäß §19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Darüberhinaus sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Grundgedanken sämtlicher Arbeitnehmerschutzbestimmungen ist, die Arbeitnehmer vor Übergriffen ihrer Arbeitgeber zu schützen und damit deren Gesundheit, Leib und Leben zu erhalten.

 

Diesen Schutzzweck der Norm hat der Rechtsmittelwerber dadurch verletzt, als er durch die unzureichende Prüfung des Handfeuerlöschers möglicherweise kein funktionstaugliches Löschgerät für den Brandfall zur Verfügung gehabt hätte und dadurch Arbeitnehmer zu Schaden gekommen wären.

 

Ferner hat der Rechtsmittelwerber eine Gefahrenquelle auf der Stiege zu den beiden Heizräumen und am Gang vor den Heizräumen geschaffen, als diese durch vorübergehend gelagerte Leerkartons sowie Holzwolle nicht ungehindert benutzt werden konnten. Schwerwiegend war insbesondere das Zusammentreffen der beiden in Rede stehenden Delikten, zumal es sich bei den gelagerten Gegenständen um leicht brennbare Materialien handelt und im Brandfall durch die nicht ordnungsgemäß gewarteten Handfeuerlöscher erheblich Feuergefahr bestand.

 

Hinsichtlich des Verschuldens wird auf die Ausführungen zur subjektiven Tatseite, wie oben ausgeführt, hingewiesen.

 

Eine Vorstrafenabfrage durch die Bezirkshauptmannschaft xx weist zwei rechtskräftige nicht getilgte Vorstrafen nach dem Kraftfahrgesetz und der Straßenverkehrsordnung hinsichtlich dem Rechtsmittelwerber auf.

Einschlägige Vormerkungen zu den im bekämpften Straferkenntnis erhobenen Tatvorwürfen liegen demgemäß nicht vor.

 

Als erschwerend und mildernd war demnach kein Umstand zu werten.

 

Der 44jährige Rechtsmittelwerber hat im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens und ebenso im Zuge der Berufung keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen vorgenommen. Über Androhung in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 02.03.1994 hat demgemäß die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz der Strafbemessung ein geschätztes monatliches Nettoeinkommen von S 10.000,--, kein Vermögen und keine Sorgepflichten zugrundegelegt.

 

Angesichts dieser Strafzumessungsgründe sind die von der Bezirkshauptmannschaft xx festgesetzten Strafen als schuld-  und tatangemessen anzusehen.

 

Ein Absehen von der Verhängung der Geldstrafe im Sinne des §21 VStG oder ein Herabsetzen der Geldstrafen war, aufgrund der Schwere der Übertretungen nicht möglich. Insbesondere standen dem general- und spezialpräventiven Erwägungen entgegen.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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