Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 1994 wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter eines näher bezeichneten Unternehmens mit dem Sitz in Niederösterreich verschiedener Verwaltungsübertretungen nach § 31 Abs. 2 lit. p Arbeitnehmerschutzgesetz schuldig erkannt; über ihn wurden neun Geldstrafen von je S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerd... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §76 Abs1;ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
Rechtssatz: Ein Feuerlöscher, dessen Griff sich in einer Höhe von 1,80 m befindet, kann bei einer Lagerung von zwei Reihen Getränkekisten, die bis an die Unterkante des Handfeuerlöschers reichen, dem Regelungszweck einer "leichten Erreichbarkeit" (vgl auch § 76 Abs 1 AAV) nicht gerecht werden. European Case Law Ide... mehr lesen...