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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AAV §76 Abs1;Rechtssatz
Ein Feuerlöscher, dessen Griff sich in einer Höhe von 1,80 m befindet, kann bei einer Lagerung von zwei Reihen Getränkekisten, die bis an die Unterkante des Handfeuerlöschers reichen, dem Regelungszweck einer "leichten Erreichbarkeit" (vgl auch § 76 Abs 1 AAV) nicht gerecht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020060.X02Im RIS seit
01.06.2001