Begründung: Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses hat folgenden Wortlaut: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der I-Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien, G-gasse, zu verantworten, daß diese Gesellschaft von ihrem Sitz aus am 29. September 1994 auf der Baustelle in V, S-seite, folgenden, zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erlassenen Vorschriften nicht entsprochen hat: I) Als Arbeiten zur Erri... mehr lesen...
Beachte Behandlung vom VwGH abgelehnt, GZ 98/02/0027 vom 20.2.1998 Rechtssatz: Es erfolgt keine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, wenn aufgrund von überlappenden Verantwortungsbereichen mehrere Personen nebeneinander und auch kumulativ für einen bestimmten Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift bestraft werden können. mehr lesen...
Begründung: Mit Straferkenntnis vom 10.2.1994, Zl MBA 9 - S 6898/92, wurde dem Beschuldigten vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 9. Bezirk, wie folgt zur Last gelegt: "Sie haben als Alleininhaber der "A" mit Gewerbeberechtigung in Wien, M-Straße und als Arbeitgeber zu verantworten, daß am 19.8.1992 auf der Baustelle in Wien, H-gasse/N-gasse/I-Straße den zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erlassenen Anordnungen insoferne zuwidergehandelt w... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Arbeiten, die eine größere Bewegungsfreiheit erfordern (hier Spenglerarbeiten) sieht §72 Abs2 AAV eine konkrete Schutzausrüstung vor und läßt keine Alternative zu. Schlagworte Spenglerarbeiten, Schutzausrüstung bei Spenglerarbeiten mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Verwaltungsübertretung nach §7 Abs1 iVm §7 Abs2 BauV iVm §33 Abs1 lita Z12 ASchG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd §5 Abs1 VStG Schlagworte Spenglerarbeiten, Schutzausrüstung bei Spenglerarbeiten mehr lesen...
Rechtssatz: Das Gebot des §7 Abs2 BauV wonach "in solchen Fällen die Dienstnehmer durch Anseilen gegen Absturz zu sichern" sind, geht über das allgemeine Gebot des §72 Abs1 AAV, Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, hinaus. §72 Abs1 AAV hat somit bei absturzgefährlichen Dacharbeiten keinen selbständigen Anwendungsbereich neben §7 Abs1 u Abs2 BauV Schlagworte Spenglerarbeiten, Schutzausrüstung bei Spenglerarbeiten mehr lesen...
Rechtssatz: § 21 VStG ist bei einer Übertretung nach § 72 Abs 1 AAV (keine Sicherheitsgürtel bzw. Sicherheitsgeschirre auf der Baustelle) nicht anzuwenden (Dacharbeiten bei einer Dachneigung von 45 Grad bei einer Traufenhöhe von 5m). Schlagworte Arbeits- und Sozialrecht mehr lesen...