I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 22. Mai 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als zur Vertretung nach außen Berufener einer näher bezeichneten Kommanditgesellschaft zu verantworten, daß am 26. September 1990 an einer näher genannten Baustelle ein Arbeitnehmer der Gesellschaft mit Blecheindeckungsarbeiten auf ca. 30 cm breiten Stahlträgern beschäftigt gewesen sei, wobei er lediglich durch ein für die Personensicherung völlig ungeeign... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §72 Abs1;ASchG 1972 §31 Abs2 litp; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/11/24 88/08/0221 6 Stammrechtssatz Das an den Arbeitgeber gerichtete Gebot des § 72 Abs 1 AAV beschränkt sich darauf, den Arbeitnehmern Sicherheitsgürtel und Sicherheitsgeschirre einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungen an der absturzgefährlichen Arbeitsstelle "zur Verfügung zu stellen". E... mehr lesen...
1.1. Mit Straferkenntnis vom 10. März 1988 legte der Magistrat Salzburg dem Beschwerdeführer zur Last, er habe am 5. August 1987 in X auf der Baustelle für das Betriebsgebäude des Kraftwerkes X als Arbeitgeber zu verantworten, "daß a) die Arbeitnehmer A, B, C und D mit Arbeiten (Kastenrinnenverlegung) auf dem Dach des o.a. Objektes beschäftigt wurden, obwohl Arbeiten auf Dächern, wie Dachdecker- und Spenglerarbeiten erst nach Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen, die ein Abstürzen vo... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §72 Abs1;ASchG 1972 §31 Abs2 litp;ASchG 1972 §33;BArbSchV §44;BArbSchV §45;BArbSchV §7 Abs1;BArbSchV §7 Abs2;VStG §22 Abs1;VStG §44a litb;VStG §44a Z2 impl;
Rechtssatz: Das Gebot des § 7 Abs 2 BArbSchV, wonach "in solchen Fällen die Dienstnehmer durch Anseilen gegen Absturz zu sichern" sind, geht über das allgemeine Gebot des § 72 Abs 1 AAV, Schut... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §72 Abs1;ASchG 1972 §31 Abs2 litp;ASchG 1972 §33;
Rechtssatz: Das an den Arbeitgeber gerichtete Gebot des § 72 Abs 1 AAV beschränkt sich darauf, den Arbeitnehmern Sicherheitsgürtel und Sicherheitsgeschirre einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungen an der absturzgefährlichen Arbeitsstelle "zur Verfügung zu stellen". Eine Pflicht, dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer di... mehr lesen...