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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §72 Abs1;Rechtssatz
Das Gebot des § 7 Abs 2 BArbSchV, wonach "in solchen Fällen die Dienstnehmer durch Anseilen gegen Absturz zu sichern" sind, geht über das allgemeine Gebot des § 72 Abs 1 AAV, Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, hinaus (gleiches gilt etwa für § 7 Abs 1 zweiter und dritter Satz sowie die §§ 44 und 45 BArbSchV). Es handelt sich um die spezielle, die Zurverfügungstellung voraussetzende und miteinschließende Gebotsnorm, sodaß § 72 Abs 1 AAV bei absturzgefährlichen Dacharbeiten keinen selbständigen Anwendungsbereich neben § 7 Abs 1 und Abs 2 BArbSchV hat.
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988080221.X08Im RIS seit
01.06.2001