RS Vwgh 1992/11/24 88/08/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §72 Abs1;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
ASchG 1972 §33;
BArbSchV §44;
BArbSchV §45;
BArbSchV §7 Abs1;
BArbSchV §7 Abs2;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;

Rechtssatz

Das Gebot des § 7 Abs 2 BArbSchV, wonach "in solchen Fällen die Dienstnehmer durch Anseilen gegen Absturz zu sichern" sind, geht über das allgemeine Gebot des § 72 Abs 1 AAV, Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, hinaus (gleiches gilt etwa für § 7 Abs 1 zweiter und dritter Satz sowie die §§ 44 und 45 BArbSchV). Es handelt sich um die spezielle, die Zurverfügungstellung voraussetzende und miteinschließende Gebotsnorm, sodaß § 72 Abs 1 AAV bei absturzgefährlichen Dacharbeiten keinen selbständigen Anwendungsbereich neben § 7 Abs 1 und Abs 2 BArbSchV hat.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080221.X08

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten