RS Vwgh 1992/11/24 88/08/0221

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Veröffentlicht am 24.11.1992
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §72 Abs1;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
ASchG 1972 §33;

Rechtssatz

Das an den Arbeitgeber gerichtete Gebot des § 72 Abs 1 AAV beschränkt sich darauf, den Arbeitnehmern Sicherheitsgürtel und Sicherheitsgeschirre einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungen an der absturzgefährlichen Arbeitsstelle "zur Verfügung zu stellen". Eine Pflicht, dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer diese Schutzausrüstung "dann auch benützen", ist aus dieser Norm im Hinblick auf ihren eindeutigen Wortlaut allerdings nicht zu erschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080221.X06

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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