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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AAV §72 Abs1;Rechtssatz
Das an den Arbeitgeber gerichtete Gebot des § 72 Abs 1 AAV beschränkt sich darauf, den Arbeitnehmern Sicherheitsgürtel und Sicherheitsgeschirre einschließlich der dazugehörigen Ausrüstungen an der absturzgefährlichen Arbeitsstelle "zur Verfügung zu stellen". Eine Pflicht, dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer diese Schutzausrüstung "dann auch benützen", ist aus dieser Norm im Hinblick auf ihren eindeutigen Wortlaut allerdings nicht zu erschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988080221.X06Im RIS seit
01.06.2001